Andrea Heuser

Tel. +49(0)221/9 51 90-88
Fax +49(0)221/9 51 90-98
a.heuser@cbh.de

BFH äußert verfassungsrechtliche Zweifel an der Mindestbesteuerung

Der BFH (BFH 28.08.2010, I B 49/10) hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung in Zweifel gezogen.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist eine GmbH, die zum 31.12.2006 einen festgestellten Verlustvortrag in Höhe von 35 Mio. € hatte. Im Streitjahr 2007 erzielte sie einen Gewinn vor Steuern von 4,3 Mio. €. Das Finanzamt setzte nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 10d Abs. 2 S. 1 EStG 2002 eine Körperschaftssteuer i.H.v. rd. 331.273 € fest.

Im Jahr 2008 kam es zu einem Gesellschafterwechsel und nachfolgend zu einer Verschmelzung unter Beteiligung der Antragstellerin. Infolgedessen entfiel nach § 8c KStG 2002 n.F. bzw. § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG 2006 der verbleibende Verlustabzug von über 30 Mio. € zum 31.12.2008 vollständig.

Das FG hatte die Vollziehung des Steuerbescheides des Streitjahres 2007 wegen ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung ausgesetzt.

Entscheidung:

Die gegen die Entscheidung des FG gerichtete Beschwerde des Finanzamtes blieb vor dem BFH ohne Erfolg.

Die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung 2007 war aufgrund des nach Maßgabe der sog. Mindestbesteuerung nur eingeschränkten Verlustabzugs fraglich.

Die im Jahre 2004 eingeführte Mindestbesteuerung beschränkt die Möglichkeit der Verlustnutzung dergestalt, dass in den Vorjahren nicht ausgeglichene negative Einkünfte in den folgenden Veranlagungszeiträumen nur teilweise genutzt werden können, ein Teil der Einkünfte also zu versteuern ist. Das Gesetz sieht vor, dass ein Betrag von bis zu 1 Mio. € vollständig von einem entsprechend hohen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte in den folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden kann, übersteigende Verluste aber nur i.H.v. 60 % des 1 Mio. € übersteigenden Betrags. Es kommt hierdurch zunächst zu einer „Streckung“ des Verlustabzugs.

Der BFH zieht diese liquiditätsbelastende „Streckung“, die einer „Verstetigung der Steuereinnahmen“ dient, nicht prinzipiell in Zweifel, sieht aber Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der Mindestbesteuerung insoweit, als dass sie in bestimmten Sachverhalten zu einem Verlust des Verlustabzugs führen kann - dies etwa dann, wenn aufgrund eines Gesellschafterwechsels oder einer Umwandlung des Steuerschuldners der Verlustvortrag später entfällt und damit die Mindestbesteuerung nicht lediglich zu einer „Streckung“, sondern für die Vergangenheit zu einem Verlust der Verlustverrechnung führt.

Der BFH zeigt der Finanzverwaltung als Ausweg die Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks i.S.d. § 165 Abs. 1 AO in den Fällen einer Besteuerung auf Grundlage der Mindestbesteuerung auf.

Fazit:

Greift die Finanzverwaltung den Hinweis des BFH auf, wird die Mindestbesteuerung wohl zunächst rechtlich Bestand haben.

Unternehmen, die aufgrund bestehender Verlustvorträge der Mindestbesteuerung unterliegen, ist zu empfehlen, auf einen Vorläufigkeitsvermerk hinzuwirken. Insbesondere bei größeren Verlusvorträgen und einem zeitlich weiten Auseinanderfallen der Verlustentstehung und anschließenden Gewinnerzielung einerseits und des Wegfalls der Verlustnutzungsmöglichkeit aufgrund § 8c KStG andererseits besteht andernfalls die Gefahr einer späteren Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung.

Erscheinungsdatum: 05.11.2010