Beratungsleistungen an eine Kapitalgesellschaft sind keine verdeckte Sacheinlage
Mit Urteil vom 01.02.2010, Az. II ZR 173/08, hat der BGH seine Rechtsprechung aus dem „Quivive“-Urteil auf Aktiengesellschaften erstreckt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Eurobike AG hatte eine Aktionärin und deren 100 %ige Tochtergesellschaft verklagt, weil die Tochtergesellschaft auf Grund eines entgeltlichen Beratungsvertrages für die AG ein Sanierungskonzept erarbeitet und dessen Umsetzung begleitet hatte. Teil dieses Konzepts war eine Kapitalerhöhung, durch die die Muttergesellschaft der Beratungsfirma einen großen Teil der neuen Aktien der Eurobike AG übernahm. Die hierauf zu leistenden Einlagen erbrachte die beklagte Aktionärin aus den Beratungshonoraren, die die AG an die Beratungsfirma (Tochtergesellschaft der Aktionärin) gezahlt hatte. Nach Ansicht des Insolvenzverwalters handelte es sich um eine verdeckte Sacheinlage bzw. um ein verbotenes Hin- und Herzahlen. Die Beratungsfirma sei zur Rückzahlung der Honorare verpflichtet, weil nach den Regeln der verdeckten Sacheinlage die Beratungsverträge mit der AG nichtig seien. Das Berufungsgericht hatte der Klage gegen die Aktionärin stattgegeben.
Der BGH hat das Berufungsurteil nun aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Der für Gesellschaftsrecht zuständige 2. Zivilsenat berief sich dabei auf sein Urteil vom 16.02.2009, Az. II ZR 120/07 („Quivive"l), mit dem er diese Rechtsfrage bereits für die GmbH entschieden hat. Nach Auffassung des BGH sind Dienstleistungen, wie sie mit der Unternehmens- und Sanierungsberatung erbracht werden, weder bei der GmbH noch bei der Aktiengesellschaft eine verdeckte Sacheinlage, da Verpflichtungen zu Dienstleistungen nicht sacheinlagefähig sind und die Vorschriften über die Sacheinlage somit nicht umgangen werden können. Die Zahlung des Beratungshonorars durch die Eurobike AG und die nachfolgende Einlagezahlung durch die beklagte Aktionärin seien auch keine verbotene Finanzierung der Einlage durch die Aktiengesellschaft in der Form des Her- und Hinzahlens. Wenn die Gesellschaft für ihre Zahlung an den Einlageschuldner (Aktionär) oder ein von ihm abhängiges Unternehmen eine entsprechend werthaltige Beratungsleistung erhält, stellt die Zahlung der Gesellschaft keine Finanzierung der Einlage dar.
Die Entscheidung des 2. Zivilsenats ist folgerichtig, da für eine Differenzierung zwischen der Beurteilung von Beratungsleistungen als verdeckte Sacheinlage bei der GmbH einerseits und der AG andererseits kein rechtfertigender Grund ersichtlich ist. Die durch das BGH-Urteil aufgehobene Entscheidung des OLG Düsseldorf erging noch vor dem das GmbH-Recht betreffenden „Quivive"-Urteil. Anders als der BGH vertrat das OLG Düsseldorf jedoch die Auffassung, dass die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage auch dann anwendbar seien, wenn die Gegenleistung für die Aktien bei wirtschaftlicher Betrachtung in einer nicht sacheinlagefähigen Dienstleistung bestehen. Über das Rechtsinstitut der verdeckten Sacheinlage solle gerade auch verhindert werden, dass in verschleiernder Weise Vermögensgegenstände in die AG eingebracht werden, die überhaupt nicht einlagefähig sind. Der BGH dagegen legt die Grundsätze zur verdeckten Sacheinlage insoweit strenger aus und wendet sie nur auf die verschleiernde Einbringung sacheinlagefähiger Vermögensgegenstände an.
Erscheinungsdatum: 26.02.2010

