Doris Deucker

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Aufsichtsrat mit beschränkter Haftung

Die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH haften nicht in gleichem Maße wie die Mitglieder des obligatorischen Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft oder einer mitbestimmten GmbH.

Das hat der BGH mit Urteil vom 20.09.2010, Az. II ZR 78/09, im Hinblick auf die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder wegen Verletzung ihrer Überwachungspflicht in Bezug auf die Einhaltung des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG festgestellt. Eine Haftung der Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH nach § 93 Abs. 2, § 116 Satz 1 AktG, § 52 Abs. 1 GmbHG kommt nach Auffassung des BGH nur dann in Betracht, wenn der Gesellschaft selbst ein Schaden entstanden ist. Daran fehlt es in der Regel bei Zahlungen, die unter Verstoß gegen § 64 Satz 1 GmbHG nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Durch solche verbotswidrigen Zahlungen werden regelmäßig allein die Insolvenzgläubiger geschädigt, während der Gesellschaft selbst kein Schaden entsteht.

Für die Aktiengesellschaft hat der BGH bereits entschieden, dass sich die Beratungs- und Überwachungspflicht des Aufsichtsrats im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft auch auf die in dieser Situation bestehenden besonderen Pflichten des Vorstands bezieht und dass bei einer Verletzung dieser Beratungs- und Überwachungspflicht Ersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats bestehen können (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2009, Az. II ZR 280/07, ZIP 2009, 860). Die Haftung des AG-Aufsichtsrats ergibt sich allerdings nicht schon aus der allgemeinen Schadenersatznorm des § 93 Abs. 2 i. V. m. § 116 Satz 1 AktG, sondern folgt vielmehr aus § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG, auf den § 116 AktG ebenfalls verweist. In dieser Norm stellt das Gesetz den Schaden, den die Insolvenzgläubiger durch einen Verstoß gegen das Zahlungsverbot des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG (der insoweit inhaltsgleich mit § 64 Satz 1 GmbHG ist) erleiden, einem Schaden der Gesellschaft gleich.

Auf den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH lassen sich diese Grundsätze nach Auffassung des BGH jedoch nicht uneingeschränkt übertragen. Zwar hat auch der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH die Pflicht, die Rechtmäßigkeit des Handelns der Geschäftsleitung und damit auch die Einhaltung des mit dem Eintritt der Insolvenzreife entstehenden Zahlungsverbotes aus § 64 Satz 1 GmbHG zu überwachen (so bereits das Reichsgericht in RGZ 161, 129, 133). Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Überwachungspflicht sind jedoch im GmbH-Recht anders geregelt als im Aktienrecht. So verweist § 52 Abs. 1 GmbHG auf die Schadenersatznorm des § 116 AktG nur mit der ausdrücklichen Einschränkung „in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2“. Damit wird § 93 Abs. 3 AktG für den fakultativen Aufsichtsrat gerade nicht in Bezug genommen, anders als in den entsprechenden Vorschriften über den obligatorischen Aufsichtsrat einer GmbH (z. B. § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 6 Abs. 2 InvG). Somit fehlt für eine Ersatzpflicht der Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats, die ihre Überwachungspflicht hinsichtlich der Einhaltung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG verletzt haben, die in § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG angeordnete Gleichstellung des Zahlungsabflusses mit einem Schaden der Gesellschaft. Es bleibt vielmehr dabei, dass die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats gegenüber der Gesellschaft nur dann ersatzpflichtig sind, wenn durch die Zahlung ausnahmsweise ein eigener Schaden der Gesellschaft entstanden ist, im  Übrigen aber mangels eines ihr entstandenen Schadens nicht haften. Dieses Ergebnis untermauert der BGH noch mit der historischen Entwicklung der Vorschriften zur Haftung des Aufsichtsrats sowie der oben zitierten Entscheidung des Reichsgerichts, die bezüglich der Vorgängernorm des heutigen § 93 Abs. 3 AktG zum selben Ergebnis kommt wie der II. Zivilsenat des BGH.

Das Urteil des BGH vom 20.09.2010 ist angesichts der eindeutigen Gesetzeslage absolut zutreffend und weist die vollständige Analogie zum aktienrechtlichen Aufsichtsrat, wie sie das OLG im Berufungsurteil vorgenommen hatte, in die vom Gesetzgeber gesetzten Schranken zurück. Eine völlige Gleichstellung des fakultativen mit dem obligatorischen Aufsichtsrat ist wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen nicht sachgerecht: Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH wird allein im Interesse der Gesellschafter tätig und ist folgerichtig auch nur diesen gegenüber verantwortlich. Anders als der obligatorische Aufsichtsrat ist der fakultative Aufsichtsrat deswegen nicht im Interesse der Allgemeinheit in die Pflicht genommen und hat keine über seine ihm von der Gesellschafterversammlung übertragenen Aufgaben hinausgehenden öffentlichen Belange zu wahren (RGZ 161, 129, 138 f.).

Erscheinungsdatum: 21.10.2010