Doris Deucker

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Anteiliger Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten einer Marktplatzsanierung

Der für das Umsatzsteuerrecht zuständige V. Senat des BFH hat mit Urteil vom 03.03.2011, Az. V R 23/10, dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Kommune aus den Kosten der Sanierung ihres Marktplatzes zum (anteiligen) Vorsteuerabzug berechtigt ist.


Ausgangslage:

Typischerweise (wie auch in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall) sind die Marktplätze als öffentliche Straßen gewidmet, an denen für die Veranstaltung von Märkten eine Sondernutzung eingeräumt wird. Für diese Sondernutzung oder die Überlassung der Standfläche müssen die Marktveranstalter bzw. -beschicker an die Kommune ein Entgelt zahlen. Dies wirft die Frage auf, ob die Kommune dadurch im Sinne des Umsatzsteuerrechts unternehmerisch tätig wird und die marktbezogenen Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen. Für die Kommunen ist dies im Hinblick auf den mit der Umsatzsteuerpflicht verbundenen Vorsteuerabzug interessant, durch den sich die Ausgaben der Kommune, insbesondere etwa für eine Sanierung des Marktplatzes, entsprechend reduzieren lassen.

Steuerrechtliche Einordnung:

Das Recht zum Vorsteuerabzug steht den juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur für ihre unternehmerische Tätigkeit im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art zu. Der Gemeingebrauch eines Marktplatzes als öffentliche Straße ist dem Hoheitsbereich zuzuordnen; Sanierungskosten treffen die Kommune insoweit als Straßenbaulastträger und berechtigen folglich nicht zum Vorsteuerabzug. Soweit eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung vorliegt, kommt dagegen nach Auffassung des BFH eine unternehmerische Tätigkeit der Kommune in Betracht. Maßgeblich ist hier, dass sich die Tätigkeit der Kommune nicht darauf beschränkt, lediglich anderen eine Sondernutzung öffentlich-rechtlich zu gestatten, sondern dass sie selbst - z.B. durch die Vermietung von Standflächen - bei der Veranstaltung von Märkten im Rahmen einer Sondernutzung eine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit ausübt.

Diese Differenzierung hat der V. Senat bereits in seinem Urteil vom 22.10.2009, Az. V R 33/08, herausgearbeitet: Die Einräumung einer Sondernutzung an einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße ist ein Hoheitsakt und kann auch dann nicht als wirtschaftliche Tätigkeit der Kommune im Sinne des Umsatzsteuerrechts angesehen werden, wenn für die Gestattung der Sondernutzung ein Entgelt in Form einer Gebühr o.Ä. erhoben wird. Nimmt dagegen die Kommune das Recht auf Sondernutzung als Veranstalterin der Märkte und Eigentümerin der Verkehrsflächen selbst in Anspruch und überlässt den Marktbeschickern lediglich die Standplätze, wird sie nicht hoheitlich tätig.
 
Unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 5 der Sechsten MwSt-Richtlinie (77/388/EWG) differenziert der BFH sodann nach der Ausgestaltung des gemeindlichen Handelns: Erfolgt die Standplatzüberlassung auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt  es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Wird die Kommune dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig, z.B. durch Verwaltungsakt, ist sie nur dann als Unternehmer anzusehen, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, d.h. wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu privaten Anbietern besteht. Diese letztgenannten Kriterien sind in Bezug auf die Nutzung von Marktplätzen für Marktveranstaltungen aber in der Regel erfüllt, so dass es für die Umsatzsteuerpflicht keinen Unterschied macht, welche Form des Handelns die Kommune im Einzelfall wählt.

Wird ein Marktplatz nach den vorstehend aufgeführten Kriterien auch für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kommune verwendet, steht der Kommune aufgrund der gemischten Nutzung ein anteiliger Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für den Marktplatz, insbesondere Sanierungskosten, zu. Eine Abgrenzung zwischen dem auf die hoheitliche Nutzung und dem auf die unternehmerische Nutzung entfallenden Anteil der Ausgaben kann hier insbesondere anhand der Anzahl der Tage erfolgen, an denen Marktveranstaltungen stattfinden.

Konsequenzen für die Praxis:

Im Hinblick auf das Einsparungspotential durch einen anteiligen Vorsteuerabzug bei Bau- und Sanierungsmaßnahmen sollten Kommunen tunlichst darauf achten, bei der Ausgestaltung ihrer Rechtsbeziehungen mit Marktveranstaltern und -beschickern eine „umsatzsteuerfreundliche“ Gestaltung zu wählen. Nach den oben dargestellten Abgrenzungskriterien des BFH darf die Kommune sich nicht darauf beschränken, ein Sondernutzungsrecht für die Marktveranstaltung zu gewähren, sondern muss diese Sondernutzung selbst in Anspruch nehmen und in Ausübung der Sondernutzung die Standplätze überlassen.

Werden dabei die Standplätze durch (privatrechtlichen) Miet-/Pachtvertrag überlassen, ist zu beachten, dass diese Umsätze grundsätzlich gemäß § 4 Nr. 12 lit. a) UStG steuerbefreit sind und daher in den Verträgen ein Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 UStG (sog. Option zur Umsatzsteuer) vereinbart werden muss, um sich das Recht zum Vorsteuerabzug als Korrelat zur Umsatzsteuerpflicht zu sichern.

Bei einem Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage steht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG nach Auffassung des BFH übrigens der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zu privaten Konkurrenten und damit der Behandlung der Kommune als Umsatzsteuerpflichtiger nicht entgegen.

Erscheinungsdatum: 22.06.2011