Dr. Jochen Kotzenberg, LL.M.

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Anlagevermittlung: Zu den Auskunftspflichten von Anlagevermittlern bei geschlossenen Immobilienfonds

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich in dem Urteil vom 24.03.2010 - 13 U 110/09 - mit den Auskunftspflichten von Anlagevermittlern bei der Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds auseinandergesetzt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte war mit den Klägern zum Zwecke der Anlagevermittlung in geschäftlichen Kontakt getreten. Dabei warb der Beklagte in einem Rundschreiben unter anderem damit, dass sich der in Form einer Kommanditgesellschaft organisierte Fonds an Objekten mit unterschiedlicher Nutzung und Mietstruktur beteilige und „Sicherheit und Ertragskraft" bringe. In dem Schreiben hieß es weiterhin: „Wegen der hohen Ertragskraft und der geringen Risiken eignet sich dieses Produkt für Ihre zweite Altervorsorgung."

Die Beteiligungen an den Immobilienfonds erwiesen sich als Fehlinvestitionen. Die Kläger machten daher Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegenüber dem Beklagten geltend. Insbesondere habe der Beklagte die ihm aus dem Anlageberatungsvertrag obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und die Kläger nicht auf die Möglichkeit des Totalverlustes hingewiesen.

Vor der Zeichnung ihrer jeweiligen Kommanditanteile hatten die Kläger allerdings die entsprechenden Fondsemissionsprospekte erhalten.

Das zuständige LG Darmstadt gab der Klage teilweise statt. Auf die Berufung beider Parteien hob das OLG Frankfurt die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage insgesamt ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Sowohl das LG als auch das OLG gingen zunächst übereinstimmend davon aus, dass zwischen den Prozessparteien Anlagevermittlungs- und keine Anlageberatungsverträge zustande gekommen waren. Abweichend von der Vorinstanz stellte das Obergericht jedoch heraus, dass sich die bei der Anlagevermittlung geschuldete Informationspflicht auch durch Übergabe von Prospektmaterial erschöpfen kann. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der Fondsemissionsprospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er den Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Dies war vorliegend der Fall, so dass das OLG eine Pflichtverletzung des Beklagten verneinte.

OLG Frankfurt, Urteil v. 24.03.2010 - 13 U 110/09

Erscheinungsdatum: 23.04.2010