Alexander Brierley, LL.M.

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Zurückweisung der Kündigung trotz Kenntnis der Vollmacht

Das BAG hat entschieden, dass es für einen Arbeitnehmer selbst dann möglich ist eine Kündigung nach § 174 BGB zurückzuweisen, wenn ihm zwar die Kündigungsvollmacht eines bestimmten Mitarbeiters bekannt ist, er diese aber nicht persönlich zuordnen kann (BAG, Urteil vom 14.04.2011 - AZR 727/09).

Der Fall

Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin als Reinigungskraft im Rahmen einer geringfügen Beschäftigung tätig. Dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien fand sich u. a. folgende Klausel: „Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auch durch den Objektleiter /Niederlassungsleiter ausgesprochen werden“. In der Folge kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Das Kündigungsschreiben war von dem Niederlassungsleiter in Vertretung (i.V.) unterschrieben, eine Originalvollmacht war nicht beigefügt. Der Prozessbevollmächtigte der Arbeitnehmerin wies daraufhin die Kündigung wegen der Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde gem. § 174 BGB zurück.

Das Arbeitsverhältnis endete in der Folge auf Grund einer wirksamen Befristung. Mit der Klage machte die Arbeitnehmerin Annahmeverzugslohnansprüche geltend.

Die Entscheidung

Das BAG wies die Revision der Arbeitgeberin als unbegründet ab, nachdem das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden hatte, dass die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung auf Grund der rechtzeitigen Zurückweisung durch die Arbeitnehmerin unwirksam war und die Arbeitgeberin zur Zahlung des Annahmeverzugslohnes verurteilt hatte.

Dabei stellte das BAG insbesondere klar, dass nach den Grundsätzen des § 174 Satz 2 BGB die Zurückweisung einer Kündigung dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorher über die Kündigungsberechtigung einer bestimmten Person in Kenntnis gesetzt hat. In einem solchen Fall muss der Kündigende, sofern sich seine Vertretungsmacht nicht ohnehin schon aus seiner Organstellung (z. B. GmbH-Geschäftsführer) oder dem Grundbuch (so beispielsweise Prokuristen) ergibt, keine Original-Vollmachtsurkunde mehr beifügen.

Der Passus im Arbeitsvertrag, wonach eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch durch den Objektleiter/Niederlassungsleiter ausgesprochen werden können sollte, reiche jedoch nicht, um ein Inkenntnissetzen von der Bevollmächtigung i. S. d. § 174 Satz 2 BGB anzunehmen. Es reiche nämlich nach Ansicht des BAG nicht aus, lediglich eine Funktionsbezeichnung (wie hier Objektleiter bzw. Niederlassungsleiter) zu benennen, die im Innenverhältnis Vollmacht zum Ausspruch einer Kündigung besitzt. Vielmehr müsse es dem jeweils betroffenen Arbeitnehmer ermöglicht werden, davon Kenntnis zu erhalten, wer genau die bezeichnete Position mit der Kündigungsvollmacht besetzt. Dies sah das BAG im vorliegenden Fall nicht als gegeben an. Der unterschreibende Niederlassungsleiter war der Arbeitnehmerin bis dahin unbekannt, weil sie mit diesem bislang keinen Kontakt hatte. Die Arbeitgeberin hatte es weiterhin auch versäumt, sicherzustellen, die Arbeitnehmerin darüber aufzuklären bzw. sie anzuweisen, sich von der Person des kündigungsberechtigten Niederlassungsleiters bzw. Objektleiters Kenntnis zu verschaffen.

Fazit:

Die in vielen Arbeitsverträgen befindliche Klausel, wonach einer bestimmten Position im Unternehmen eine Kündigungsberechtigung zukommen soll, verhindert also regelmäßig nicht das Zurückweisungsrecht des von einer Kündigung betroffenen Arbeitsnehmers nach § 174 BGB. Dennoch ist das Urteil des BAG im Sinne der Rechtsklarheit erfreulich, da das Gericht gleichzeitig klarstellt, das ein Inkenntnissetzen des Arbeitnehmers von der Kündigungsvollmacht durchaus mit einer Klausel oder einer Ankündigung zu bewerkstelligen ist. Dazu sei nach Ansicht des Gerichts jedoch zusätzlich zu der im Arbeitsvertrag verwendeten Klausel notwendig, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, z. B. im Arbeitsvertrag, eine klare Anweisung dahin gehend gibt, wie sie den jeweiligen Stelleninhaber ausfindig machen können. Nach den Ausführungen des BAG ist also anzunehmen, dass in dem Fall, in dem die Klausel zusätzlich aufgezeigt hätte, wie die Arbeitnehmerin jederzeit hätte herausfinden können, wer der jeweilige kündigungsberechtigte Objekt- bzw. Niederlassungsleiter ist, sie von der Kündigungsvollmacht ausreichend in Kenntnis gesetzt wäre und die Kündigung nicht mehr hätte zurückweisen können.

Quelle: BAG Urteil vom 14.04.2011 - 6 AZR 727/09

Erscheinungsdatum: 06.12.2011