
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Zur Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen
Mit Urteil vom 15.03.2011, Rs. C-29/10, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die eingeschränkten Möglichkeiten der Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen bestätigt.
Der Fall:
Der Kläger, ein deutscher LKW-Fahrer mit Wohnsitz in Deutschland wurde von seinem luxemburgischen Arbeitgeber für Fahrten im grenzüberschreitenden Warenverkehr beschäftigt. Das Unternehmen beförderte Pflanzen von Dänemark zu Bestimmungsorten vor allem in Deutschland, aber auch in andere europäische Länder. Die Abstellplätze der Lastwagen befanden sich an mehreren Orten in Deutschland, u.a. am Wohnsitz des Klägers. Der luxemburgische Arbeitgeber verfügt weder über einen Gesellschaftssitz noch über Geschäftsräume in der Bundesrepublik. Die Lastwagen waren in Luxemburg zugelassen, die Fahrer der luxemburgischen Sozialversicherung angeschlossen und der Arbeitsvertrag des Klägers sah vor, dass luxemburgisches Recht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sei.
Die Beschäftigten in Deutschland gründeten einen Betriebsrat, in den auch der Kläger als Ersatzmitglied gewählt wurde. Eine spätere Kündigung griff der Kläger zunächst vor deutschen Arbeitsgerichten an, die seine Klagen jedoch mangels Zuständigkeit zurückwiesen.
Daraufhin klagte er in Luxemburg, wo die Gerichte jedoch durchgehend im Instanzenzug entschieden, dass auf den Arbeitsvertrag allein luxemburgisches Recht anwendbar sei. Der Kläger hingegen vertrat die Auffassung, dass die Schutzbestimmungen des deutschen Arbeitsrechts, insbesondere hier sein besonderer Kündigungsschutz aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit, zu berücksichtigen seien.
Die Entscheidung:
Der EuGH gab dem Kläger Recht.
Rechtsgrundlage im Verfahren des EuGH war Art. 6 des (damaligen) Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht in Zivil- und Handelssachen (EVÜ). Inzwischen ist diese Vorschrift ersetzt worden durch Art. 8 der sog. Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)).
Insoweit gleichförmig sehen diese Vorschriften vor, dass grundsätzlich die Parteien auch bei Arbeitsverträgen eine freie Rechtswahl über das anzuwendende Recht treffen können, dass aber zum Schutz des Arbeitnehmers als der typischerweise schwächeren Vertragspartei es nicht möglich ist, von sog. zwingenden (Arbeitnehmerschutz)vorschriften Schutzvorschriften des Staates abzuweichen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit „gewöhnlich verrichtet".
Nach Auffassung des Arbeitgebers war als solcher Ort Luxemburg anzusehen, da hier die Unternehmenszentrale war und die gesamte organisatorische Abwicklung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen wurde. Der Kläger hingegen argumentierte, dass er seine Fahrten weit überwiegend in Deutschland aufnehme und auch beende.
Der EuGH entschied, dass dann, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten ausübt, der Staat, in dem er im Sinne dieser Bestimmung in Erfüllung des Vertrags „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", derjenige ist, in dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichnen, seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt. Für den vorliegenden Fall eines Transportfahrers komme es daher darauf an, in welchem Staat sich der Ort befinde, von dem aus der Arbeitnehmer seine Transportfahrten durchführe, Anweisungen zu diesen Fahrten erhalte und seine Arbeit organisiere und an dem sich die Arbeitsmittel befänden. Ebenfalls sei zu prüfen, an welche Orte die Waren hauptsächlich transportiert werden, wo sie entladen werden und wohin der Arbeitnehmer nach seinen Fahrten zurückkehre. Dabei betont der EuGH in Randziffer 47 seiner Urteilsgründe, dass zugunsten des Arbeitnehmers eine weite Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Arbeitsortes vorzunehmen sei.
Fazit:
Die Entscheidung des EuGH ist wenig überraschend und liegt auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung. Sowohl Art. 6 EVÜ wie auch Art. 8 Rom-I-Verordnung stellen durchgehen klar, dass der Schutz von Arbeitnehmern in grenzüberschreitenden Sachverhalten ernst zu nehmen ist.
Es reicht demnach nicht aus, eine Gesellschaft im Ausland zu gründen und die (formale) Verwaltung des Arbeitsverhältnisses dorthin zu verlagern, wenn die operative Tätigkeit eines Arbeitnehmers tatsächlich schwerpunktmäßig in einem anderen Staat stattfindet. Dann werden zwingende Arbeitnehmerschutzregelungen der dortigen Rechtsordnung zugunsten des Arbeitnehmers Anwendung finden.
Zu beachten ist, dass in solchen Konstellationen sich für den Arbeitnehmer in der Regel die Anwendung der „Rosinentheorie" ergibt: er kann sich bei einem (potentiellen) Nebeneinander von Arbeitsrechtsvorschriften dann auf die für ihn jeweils günstigere Regelung berufen.
Erscheinungsdatum: 22.03.2011
