
Alexander Brierley, LL.M.
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Zulässigkeit tarifvertraglicher Altersgrenzen
Der EuGH hat entschieden, dass die in vielen Tarifverträgen vorgesehen Altersgrenzen mit dem europäischen Antidiskriminierungsrecht vereinbar sind (Urt. v. 12.10.2010, Aktenzeichen C-45/09).
Der Fall
Die Klägerin war 39 Jahre lang als Reinigungskraft bei der Arbeitgeberin in Teilzeit beschäftigt. Sie erzielte hierbei eine Bruttomonatsvergütung i. H. v. 307,48 €. Nach dem dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegenden Arbeitsvertrag wurde auf einen einschlägigen Tarifvertrag Bezug genommen, nach welchem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats enden sollte, indem die Klägerin Anspruch auf eine Rente wegen Alters habe, spätestens aber mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet habe. Entsprechend teilte die Arbeitgeberin der Klägerin kurz vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit, dass ihr Arbeitsverhältnis wegen Eintritts in das Rentenalter mit Ablauf des 31.05.2008 enden werde.
Die Klägerin entgegnete, dass sie weiterhin arbeiten wolle (Hintergrund war insbesondere der sehr niedrigere Rentenanspruch i. H. v. 228,26 € netto). Da es in der Folge keine Einigung zwischen der Klägerin und der Arbeitgeberin gab, erhob die Klägerin schließlich Klage beim Arbeitsgericht Hamburg. Sie machte geltend, dass die Beendigung ihres Arbeitsvertrages unzulässig sei, da sie eine Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Eine Altersgrenze wie die in dem Tarifvertrag vorgesehene, könne weder nach Art. 4 noch nach Art. 6 der Richtlinie 2000/78 (sog. „Antidiskriminierungsrichtlinie“) gerechtfertigt sein.
Da das Arbeitsgericht Hamburg Zweifel hatte, ob die im Tarifvertrag enthaltene Klausel über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit der Richtlinie 2000/78 vereinbar war, legte es die Sache dem Europäischen Gerichtshof mit der Frage vor, ob die in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbarte Altersgrenze (auf Grund derer das Arbeitsverhältnis automatisch beendigt wird) mit europäischem Recht konform sei.
Die Entscheidung
Der EuGH hat entschieden, dass die Richtlinie 2000/78 einer Klausel über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten, wie sie in dem Tarifvertrag vorgesehen war, nicht entgegensteht. Der EuGH betonte jedoch in seiner Entscheidung, dass dies nur insoweit gelte, als eine solche Bestimmung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt sei und zum anderen die Mittel zur Erreichung des legitimen Ziels angemessen und erforderlich seien.
Nach Ansicht des Gerichts seien derartige Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Rahmen des Arbeitsrechts der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union weiterhin üblich. Sie gebe den Arbeitnehmern eine gewisse Stabilität der Beschäftigung und einen langfristig vorhersehbaren Eintritt in den Ruhestand, während sie gleichzeitig den Arbeitgebern eine gewisse Flexibilität in der Personalplanung böten. Die Klauseln seien deshalb als Niederschlag eines Ausgleichs zwischen divergierenden, aber rechtmäßigen Interessen, die sich in einen komplexen Kontext von Beziehungen des Arbeitslebens einfügten und eng mit politischen Entscheidungen im Bereich Ruhestand und Beschäftigung verknüpft seien, anzusehen. Insofern bewertete der EuGH die Ziele einer solchen Beendigungsregelung als „objektiv und angemessen“.
Weiterhin argumentierte der EuGH, dass in der spezifischen Klausel im Tarifvertrag nicht nur auf ein bestimmtes Alter abgestellt sei, sondern auch der Umstand berücksichtigt wurde, dass den betroffenen Arbeitnehmern ein Ausgleich in Gestalt einer Altersrente zu Gute käme. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei einer tariflichen Regelung die Sozialpartner die Gesamtlage des Arbeitsmarktes und die speziellen Merkmale der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigen könnten.
Fazit
Auch wenn sich der EuGH an einigen Stellen merklich schwergetan hat, das Ergebnis zu begründen, dürfte zumindest für tarifvertragliche Regelungen, welche das Ausscheiden mit Erreichen des Regelrentenalters vorsehen, geklärt sein, dass diese mit europäischem Antidiskriminierungsrecht konform sind.
Dennoch macht der EuGH sehr deutlich, dass sich sämtliche Regelungen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an ein bestimmtes Alter knüpfen, immer einem legitimen Ziel unterordnen müssen und insgesamt als objektiv und angemessen erscheinen müssen. Ein Freibrief für die Einführung von Altersgrenzen ist durch das vorliegende Urteil gerade nicht begründet worden.
Quelle: Urteil des EuGH vom 12.10.2010, Aktenzeichen C-45/09
Erscheinungsdatum: 20.10.2010
