Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Zulässiger Ausschluss von Abfindungen für Arbeitnehmer mit Erwerbsminderungsrente

Eine Vereinbarung in einem Sozialplan, wonach solche Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten, die wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu rechnen ist, dass ihre Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit fortbesteht, stellt keine Diskriminierung wegen Behinderung dar (BAG, Urt. v. 7.6. 2011 - 1 AZR 34/10).

Der Fall:

Der langjährig beschäftigte Kläger war nach einem Unfall im Jahr 2001 mehrere Jahre arbeitsunfähig erkrankt. Von April 2003 bis Juni 2007 bezog er eine befristete Erwerbsminderungsrente, die ohne Unterbrechung bis zum Juni 2009 verlängert wurde. Seitdem bezieht der Kläger eine unbefristete Rente.

Wegen Schließung des Werkes, in dem der Kläger früher beschäftigt war, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zu Ende Juli 2008. Zwar waren in einem Sozialplan Abfindungszahlungen für gekündigte Arbeitnehmer vorgesehen. Allerdings hatten die Betriebspartner Arbeitnehmer, die eine Erwerbsminderungsrente bezogen, von Abfindungszahlungen ausgeschlossen, wenn diese Arbeitnehmer wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt waren und bei denen damit zu rechnen ist, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende Arbeitsunfähigkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann. Hiervon war nach den Regelungen des Sozialplans auszugehen, wenn eine den Rentenbezug begleitende Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren oder eine Bewilligung von voller Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre vorliegt.

Der Kläger sah in dieser Regelung eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung und machte eine Sozialplanabfindung in Höhe von über 220.000 (!) Euro geltend. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte der Klage noch in Höhe von über 123.000 Euro stattgegeben, das LAG Düsseldorf hatte die Klage mit Urteil vom 21.12.2009 zurückgewiesen.

Die Entscheidung:

Das BAG hat die Klageabweisung bestätigt. Nach Auffassung des 1. Senats werden erwerbsgeminderte Arbeitnehmer durch den Sozialplan nicht unmittelbar wegen ihrer Behinderung benachteiligt. Denn diese befänden sich nicht in einer vergleichbaren Lage mit den vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmern. Anders als diese erlitten die von Sozialplanleistungen ausgeschlossenen Erwerbsgeminderten typischerweise durch den Arbeitsplatzverlust keine weiteren wirtschaftlichen Nachteile.

Der 1. Senat knüpft damit an den typischen Regelungszweck von Sozialplänen an. Durch Sozialplanleistungen sollen wirtschaftliche Nachteile von Arbeitnehmern ausgeglichen werden, die infolge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz und damit ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt verlieren. Arbeitnehmer, die bereits längere Zeit erwerbsgeminderte sind und ihre Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wiedererlangen werden, erleiden dann nach Auffassung des Senats durch die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keine vergleichbaren Nachteile (denn sie beziehen derzeit und in absehbarer Zeit ohnehin kein Arbeitsentgelt, ob mit oder ohne Arbeitsplatz). In Bezug auf diese Personengruppe dürften die Betriebsparteien dann typisierend davon ausgehen, dass sie auch zukünftig nicht in der Lage sein werden, durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft Arbeitsentgelt zu erzielen.

Fazit:

Die Entscheidung des BAG darf nicht missverstanden werden: nicht in jedem Fall können in einem Sozialplan Arbeitnehmer, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, rechtssicher von Abfindungsansprüchen ausgeschlossen werden. Das BAG bestätigt aber, dass ausgehend von dem Regelungszweck eines Sozialplans auch erwerbsgeminderte Arbeitnehmer im Einzelfall ausgeschlossen werden können.

Fraglich ist, ob mit diesem Ansatz auch ein Ausschluss von Abfindungsleistungen für Arbeitnehmerinnen begründet werden kann, die sich bereits seit längerer Zeit in Elternzeit befinden und deren Elternzeit noch längere Zeit andauert. Auch hier könnte argumentiert werden, dass die fehlenden Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis nicht auf dem Umstand beruhen, dass der Arbeitsplatz in Zukunft wegfällt, sondern weil das Arbeitsverhältnis seit längerem und in absehbarer Zukunft nicht gelebt wird. Auch dort wird sich dann die Frage einer mittelbaren Diskriminierung stellen, denn Elternzeit wird weit überwiegend von Frauen beantragt.

Quelle: BAG-Pressemitteilung Nr. 46/11

Erscheinungsdatum: 08.06.2011