Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

Nach § 125 SGB IX (in Kraft seit 01.07.2001) haben schwerbehinderte Menschen, d.h. alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, die in der 5-Tage-Woche arbeiten, nach wie vor grundsätzlich einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr.

Das BAG hat bestätigt, dass dieser Anspruch auf Zusatzurlaub auch dann bestehen bleibt, wenn der Arbeitgeber dem Schwerbehinderten vertraglich bereits einen Urlaubsanspruch gewährt, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. Der gesetzliche Mindesturlaub im Sinne von § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt 24 Werktage in der 6-Tage-Woche oder 20 Arbeitstage in der 5-Tage-Woche; hier hatte der Arbeitgeber 29 Tage Urlaub in der 5-Tage-Woche vertraglich zugesagt.


Die Klage des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Gewährung von fünf Urlaubstagen zusätzlich zu dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Urlaub von 29 Tagen hatte daher Erfolg.


BAG, Urteil vom 24.10.2006, Az: 9 AZR 669/05

Erscheinungsdatum: 01.03.2007