Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Zur Zurechnung von Wissen im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB

Mit Urteil vom 23.10.2008, 2 AZR 388/07, hat das BAG seine Rechtsprechung, wessen Kenntnis von den kündigungsrelevanten Tatsachen im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB fristauslösend ist, bestätigt.

Der Fall

Der Lehrer eines städtischen Gymnasiums wurde fristlos gekündigt. Der Kündigung waren Auseinandersetzungen mit dem stellvertretenden Schulleiter vorausgegangen. Von den Umständen, die der späteren Kündigung zugrunde gelegt wurde, erhielt der Schulleiter nach wenigen Tagen Kenntnis. Der Schulleiter selbst informierte die zuständige Bezirksregierung erst ca. 3 Wochen später.

Das beklagte Land als Arbeitgeber des Klägers hörte den Personalrat bei der Bezirksregierung zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung an und sprach, nachdem der Personalrat der Kündigung dieser ausdrücklich zugestimmt hatte, die fristlose Kündigung erklärt.

Die Klage war in den ersten beiden Instanzen erfolgreich. Das BAG hob das Urteil des LAG Hamm auf verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück. Im Gegensatz zur Berufungsinstanz nahm das BAG keine Verletzung der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB an.

Das Urteil

Gemäß § 626 Abs. 2 BGB ist eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab positiver Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den maßgebenden Tatsachen auszusprechen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sind als Kündigungsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich nur der Arbeitgeber oder Personen, denen eine Kündigungsbefugnis übertragen wurde, anzusehen. Auf die Kenntnis anderer Personen kommt es für die Zwei-Wochen-Frist grundsätzlich nicht an.

Nur ausnahmsweise muss sich der Arbeitgeber die Kenntnis anderer Personen nach Treu und Glauben zurechnen lassen. Eine solche Zurechnung findet aber nur statt, wenn diese Personen

 

1. eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb oder der Verwaltung haben und tatsächlich sowie rechtlich in der Lage sein, einen Kündigungssachverhalt so umfassend zu klären, dass mit ihrer Meldung der Kündigungsberechtigte ohne weitere Erhebungen und Ermittlungen seine (Kündigungs-)Entscheidung treffen kann (ähnlich selbständige Stellung)

und (kumulativ!)

 

 

2. die verspätet erlangte Kenntnis des Kündigungsberechtigten in diesen Fällen auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht, obwohl eine andere betriebliche Organisation sachgemäß und zumutbar gewesen wäre (Organisationsverschulden

 

Das BAG sprach dem Schulleiter bereits die erforderliche „ähnlich selbständige Stellung" ab und sah insoweit nur die Bezirksregierung als zuständig an. Da dort binnen zwei Wochen der Ausspruch der Kündigung erfolgte, kam ein Verstoß gegen § 626 Abs. 2 BGB nicht mehr in Betracht. Das BAG verneinte im übrigen auch einen Organisationsmangel und verwies den Fall zurück an das LAG Hamm.

Fazit:

Das Urteil des BAG bestätigt die bisherige Rechtsprechung. Bei der Berechnung der 2-Wochen-Frist kommt es demnach stets auf die Kenntnis der „richtigen" Personen an. Nicht immer scheidet eine fristlose Kündigung aus, nur weil ein Sachverhalt bereits länger als 14 Tage bekannt ist.

 

Auch ein weiterer Aspekt des Urteils verdient Beachtung: das beklagte Land hatte den Personalrat nur zu einer fristlosen Kündigung angehört. Nach § 72a LPVG NW ist ein Personalrat zu fristlosen Kündigungen anzuhören, bei ordentlichen Kündigungen besteht hingegen ein Mitbestimmungsrecht. Hierauf hing das Schreiben an den Personalrat aber nicht ein.

Das BAG sah dies ebenfalls nicht als problematisch an. Vielmehr ging der Senat im Einklang mit seiner Rechtsprechung zu § 102 BetrVG davon aus, dass eine Umdeutung vorliegend möglich war.

Im Rahmen des § 102 BetrVG ist anerkannt, dass bei einer ausdrücklichen und vorbehaltlosen Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eine Umdeutung einer Kündigungserklärung nicht an einer fehlenden Beteiligung des Betriebsrats zur ordentlichen Kündigung scheitert. Es entspricht vielmehr der allgemeinen Erfahrung, dass der Betriebsrat auch einer ordentlichen Kündigung zugestimmt hätte, wenn der Arbeitgeber das entsprechende Anhörungsverfahren mit eben den Gründen, die er zur außerordentlichen Kündigung geltend gemacht hat - ausdrücklich (und richtigerweise) - eingeleitet hätte.

Diese Grundsätze hat das BAG gelten trotz der unterschiedlichen Beteiligungsformen nach dem Personalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen im Verhältnis von außerordentlicher und ordentlicher Kündigung auch im Entscheidungsfall für anwendbar erachtet.

Erscheinungsdatum: 27.03.2009