
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Zur Wirksamkeit von Probezeitvereinbarungen
Mit Urteil vom 24.01.2008, Az. 6 AZR 519/07, hat das Bundesarbeitsgericht die Vereinbarung einer Probezeit von bis zu sechs Monaten für vereinbar mit den Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen gehalten.
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatten die Parteien eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Der Kläger war als Arbeiter mit einfachen Tätigkeiten in einem Fleischwerk eingestellt worden. Gegen seine Kündigung nach vier Monaten Beschäftigungszeit erhob der Kläger Kündigungsschutzklage und machte u.a. eine längere Kündigungsfrist geltend.
Der Kläger berief sich auf die längere Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB (vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats), während die Beklagte auf die Vereinbarung der Probezeit verwies und dementsprechend mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt hatte (§ 622 Abs. 3 BGB).
Der Kläger hatte in den Vorinstanzen beim ArbG Bielefeld und dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urt. v. 13.06.2007, 3 Sa 514/07) noch erfolgreich argumentiert, dass die Probezeitvereinbarung am Maßstab der §§ 305 ff. BGB, den Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen, zu prüfen sei, und in seinem Fall die Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten im Hinblick darauf, dass er nur einfachste Tätigkeiten zu verrichten gehabt habe, unangemessen lang gewesen sei. Die Vorinstanzen hatten dementsprechend die Vereinbarung für unwirksam erachtet und die längeren gesetzlichen Kündigungsfristen angewandt.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entgegen den Vorinstanzen entschieden, dass bei einer Vereinbarung einer Probezeit von bis zu sechs Monaten die vereinbarte Kündigungsfrist von zwei Wochen unabhängig davon greift, ob die Probezeitvereinbarung bezogen auf die geschuldete Tätigkeit noch angemessen ist.
Dies gilt nach dem jüngsten Urteil des BAG auch dann, wenn die Probezeit in einem vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart wird. Denn mit einer vertraglich bestimmten Probezeit von sechs Monaten nutzen die Parteien lediglich den ihnen in § 622 Abs. 3 BGB zur Verfügung gestellten Rahmen aus. Eine Abweichung von Rechtsvorschriften, die gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Voraussetzung für eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, liegt dann nicht vor.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 –
Pressemitteilung Nr. 8/08
Erscheinungsdatum: 21.02.2008
