Vorsicht bei Neubesetzung vor Kündigungen

Eine Berufung des Arbeitgebers auf die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen kann ausscheiden, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung absehbar war, eine vorhandene freie Stelle neu besetzt wurde (LAG Köln, Urt. v. 13.06.2007, 7 Sa 1299/06).

Sachverhalt:

Der beklagte Arbeitgeber sprach gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer mit Datum vom 02.12.2005  eine betriebsbedingte Beendigungskündigung zum 30.06.2006 aus. Der Kläger berief sich im Hinblick auf die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung u. a. darauf, dass es anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen des Arbeitgebers gegeben habe.
Demgegenüber wandte der Arbeitgeber ein, dass die von dem Arbeitnehmer konkret benannte Stelle zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung bereits besetzt worden sei und dass der klagende Arbeitnehmer die Position im Februar 2005 abgelehnt hatte.

Auf die Berufung des Klägers hat das LAG Köln das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.09.2006 (Az. 7 Ca 12258/05) teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 02.12.2005 zum 30.06.2006 beendet wurde.

Begründung:

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das LAG Köln aus, dass die streitgegenständliche Kündigung vom 02.12.2005 zwar nicht gegen das Ultima-Ratio-Prinzip verstoße, weil insoweit zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der betriebsbedingten Kündigung auf den Zeitpunkt des Ausspruchs dieser Kündigung abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt war die von dem Kläger vorgetragene Stelle jedoch bereits besetzt, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten iSd. § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG existierten daher bei dem Arbeitgeber nicht.

Das LAG Köln führte jedoch aus, dass sich der Arbeitgeber auf die bereits erfolgte Neubesetzung dieser Stelle nicht berufen könne, weil im Zeitpunkt der Neubesetzung längst absehbar gewesen sei, dass dem Kläger konkret und kurzfristig der Verlust seines Arbeitsplatzes drohte. Das LAG Köln berief sich hierbei auf den Grundgedanken des § 162 BGB. Weil es sich bei der vorgetragenen Stelle um eine auf der Hierarchieskala niedriger angesiedelte Position handelte, hätte die Beklagte statt der Beendigungskündigung eine Änderungskündigung aussprechen müssen.

Fazit:

Die Entscheidung des LAG Köln vom 13.06.2007 zeigt, wie wichtig es für den Arbeitgeber geworden ist, sich vor Ausspruch einer Beendigungskündigung rechtlich beraten zu lassen. Die Fallstricke insbesondere im Bereich der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG werden vom Arbeitgeber oftmals übersehen und führen zwangsläufig zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung.

LAG Köln, Urteil vom 13.06.2007, 7 Sa 1299/06

Erscheinungsdatum: 18.09.2008