
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Verzicht auf das Kündigungsrecht durch Ausspruch einer Abmahnung
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer Pflichtverletzung abmahnt, verzichtet er damit zugleich auf das Recht zur Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtwidrigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn eine Abmahnung innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erklärt wird. (BAG, Urt. v. 13.12.2007, Az. 6 AZR 145/07)
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber gegenüber dem Kläger zunächst eine Abmahnung erteilt, welche dem Kläger einen Tag später zuging. Mit Schreiben vom gleichen Tag, welches dem Kläger am übernächsten Tag zuging, sprach der gleiche Mitarbeiter des Arbeitgebers gegenüber dem Kläger eine ordentliche Kündigung aus.
Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch keine 6 Monate bei der Beklagten beschäftigt, die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG war demnach noch nicht erfüllt und die Kündigung bedurfte keiner sozialen Rechtfertigung nach dem KSchG.
Während das LAG Hamburg noch die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen hatte, hob das BAG die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Das Landesarbeitsgericht habe zu prüfen, ob der Arbeitgeber - wie von ihm behauptet - die Kündigung auf einen anderen Grund als den abgemahnten Vorfall gestützt habe.
Kündige der Arbeitgeber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung, so spräche dies dafür, dass die Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtverletzung erfolgt ist. Es sei dann Sache des Arbeitgebers darzulegen, dass ihn andere Gründe dazu bewogen haben, den Arbeitnehmer zu kündigen.
Auch wenn die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt war, der Arbeitgeber also grundsätzlich ohne einen Kündigungsgrund im Sinne des KSchG kündigen konnte, geht das BAG offensichtlich davon aus, dass auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG der Grundsatz gilt, dass mit dem Ausspruch einer Abmahnung für ein dem Arbeitnehmer vorgeworfenes Verhalten eine Kündigung ausgeschlossen sei.
Fazit:
Der Grundsatz, dass durch den Ausspruch einer Abmahnung ein möglicher Kündigungsgrund „verbraucht“ wird, ist ebenso anerkannt wie richtig. Beachtlich ist das Urteil insoweit, als das Bundesarbeitsgericht offensichtlich von einem absolut geltenden Grundsatz ausgeht, der selbst dann Beachtung finden muss, wenn es eines Kündigungsgrundes aufgrund der Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht bedarf.
Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes (z.B. in Kleinbetrieben) war der sog. "allgemeine Kündigungsschutz" bislang (nur) gewährt worden bei Kündigungen, die als sittenwidrig, willkürlich oder diskriminierend anzusehen waren. Das BAG scheint den Ausspruch einer Kündigung nach zuvor erfolgter Abmahnung hiermit nun gleichsetzen zu wollen.
Der Arbeitgeber hatte einen weiteren Kündigungsgrund behauptet, den das LAG nicht weiter geprüft hatte. Das Urteil des BAG erscheint indes auf den ersten Blick widersprüchlich: wenn ein Kündigungsgrund nicht erforderlich ist (da das KSchG keine Anwendung findet), erscheint fraglich, warum es dann auf einen "Verbrauch" eines nicht erforderlichen Kündigungsgrundes ankommen soll. Bislang liegt nur die Pressemitteilung des BAG vor, es wird mit den Urteilsgründen abzuwarten sein, inwieweit das BAG von einer Gleichsetzung z.B. mit einer willkürlichen Kündigung ausgeht.
Arbeitgebern kann nur um so dringender angeraten werden, sich vor einer (vorschnellen) Abmahnung Gedanken über eine evtl. beabsichtlgte Kündigung zu machen. Das jüngste Urteil des BAG unterstreicht die restriktive Handhabung, die andernfalls von den Gerichten vorgenommen wird.
BAG, Urt. v. 13.12.2007, Az. 6 AZR 145/07
Pressemitteilung 92/07
Erscheinungsdatum: 03.01.2008
