Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Verspätete Geltendmachung von Unwirksamkeitsgründen bei Kündigungen

Gemäß § 4 KSchG muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben, will er die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen. § 6 KSchG ermöglicht es dem Arbeitnehmer, weitere Unwirksamkeitsgründe auch noch später während der 1. Instanz vorzutragen. Auch ein tarifvertraglicher Sonderkündigungsschutz muss vom Arbeitnehmer ausdrücklich geltend gemacht werden.

§ 6 KSchG stellt eine Schutzvorschrift für den Arbeitnehmer dar, die in engem Zusammenhang mit den Bestimmungen der § 4, 5 und 7 KSchG steht. Der Arbeitnehmer muss demnach nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG sämtliche möglichen Rechtsunwirksamkeitsgründe geltend machen. Der häufig nicht rechtskundige Arbeitnehmer soll seinen Kündigungsschutz nicht verlieren, wenn er durch die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage klar zum Ausdruck gebracht hat, die Wirksamkeit der Kündigung angreifen zu wollen.

Nach § 6 KSchG kann sich der Arbeitnehmer auch noch außerhalb der 3-Wochen-Frist auf weitere Unwirksamkeitsgründe berufen. Dies gilt z. B. auch für Regelungen in Tarifverträgen, die einen weitergehenden Kündigungsschutz als die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes enthalten. Gemäß § 6 Satz 2 KSchG soll das Gericht den Arbeitnehmer „hierauf“ hinweisen.
Die Schwierigkeiten die sich aus dem ungenauen Wortlaut des § 6 KSchG ergeben, lassen sich an einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 08.11.2007, Az. 2 AZR 314/06, ablesen. In dem dortigen Verfahren hatte der Kläger in der ersten und zweiten Instanz  sein Kündigungsschutzverfahren verloren. In der Revisionsinstanz berief er sich erstmals darauf, dass er nach einer – unstreitig anwendbaren – Regelung des Tarifvertrages ordentlich unkündbar gewesen sei.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Klägers zurück unter Hinweis auf § 6 KSchG. Es sei nicht ausreichend gewesen, dass der Arbeitnehmer im Prozess zwar die Anwendung eines Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis vorgetragen habe, aber den tarifvertraglichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich geltend gemacht habe. Ein entsprechender Vortrag des Arbeitnehmers könne aber u. U. eine Hinweispflicht des Arbeitsgerichts nach § 6 Satz 2 KSchG auslösen.

Während anerkannt ist, dass tarifvertragliche Ausschlussfristen von Amts wegen von Gerichten zu berücksichtigen sind, scheint das Bundesarbeitsgericht davon auszugehen, dass eine solche Berücksichtigung von Amts wegen nicht für Sonderkündigungsschutzregeln aus Tarifverträgen gilt. Dem wird man unter Berücksichtigung von § 6 Satz 2 KSchG zustimmen können, auch wenn eine solche Differenzierung aus Sicht eines Arbeitnehmers schwer nachvollziehbar erscheint.

Der vorliegende Fall belegt, warum die Vorschrift des § 6 Satz 2 als missglückt angesehen wird. Mit einem entsprechenden Hinweis des Gerichts wird möglicherweise entscheidend in das anhängige Verfahren eingegriffen, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen, wann genau ein Hinweis zu erfolgen hat, hinreichend klar umrissen sind.

§ 6 KSchG beschränkt einen weitergehenden Vortrag des Arbeitnehmers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz. In der Literatur wird nach wohl überwiegender Auffassung vertreten, dass bei einem fehlerhaft unterbliebenen Hinweis des Arbeitsgerichts es dem Arbeitnehmer auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der zweiten Instanz möglich sein soll, weitere Unwirksamkeitsgründe geltend zu machen. Ausweislich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.11.2007  kommt aber jedenfalls keine „Verlängerung“ der Frist des § 6 KSchG bis in die Revisionsinstanz in Betracht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.11.2007, 2 AZR 314/06 – Pressemitteilung Nr. 80/07.

Erscheinungsdatum: 21.11.2007