Versenden von Privatpost kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Gibt ein Arbeitnehmer, ohne dass dies ihm gestattet worden wäre, wiederholt Privatpost in den betrieblichen Postlauf, um diese durch die Frankiermaschine seines Arbeitgebers frankieren zu lassen, verletzt er in erheblichem Maße arbeitsvertragliche Pflichten, so dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers berechtigt sein kann. Dies gilt auch dann, wenn der durch die Pflichtverletzung verursachte Schaden relativ gering (hier: weniger als 5,00 €) ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen) mit Urteil vom 14.05.2007 klargestellt.

Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer war seit ca. dreieinhalb Jahren bei einem Versicherungsmakler-Unternehmen angestellt. Er hatte in mindestens zwei Fällen Privatbriefe in den betrieblichen Postlauf gegeben, um sie von der Frankiermaschine des Arbeitgebers frankieren zu lassen. Der Arbeitnehmer fiel auf, weil die Briefe - anders als in dem Unternehmen üblich - mit handschriftlichen Adressen versehen waren. Der Portobetrag belief sich auf weniger als 5,00 €.
Nachdem das Unternehmen von dem Vorgang Kenntnis erlangt hatte, kündigte es das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage des Arbeitnehmers hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des LAG Hessen:

Das LAG Hessen bestätigte die fristlose Kündigung des Arbeitgebers als rechtswirksam. Nach Ansicht des Gerichts habe der Arbeitnehmer durch sein Verhalten so erheblich gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen, dass sie geeignet seien, eine außerordentliche Kündigung an sich zu rechtfertigen. Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses sei ein Arbeitnehmer vertraglich nicht nur verpflichtet, die geschuldeten Arbeitsleistungen zu erbringen, vielmehr sei ein Arbeitnehmer darüber hinaus auch zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen seines Vertragspartners verpflichtet. Zu den den Arbeitnehmer treffenden Nebenpflichten gehöre es auch, die private Nutzung der vom Arbeitgeber zur Erreichung der von ihm verfolgten Betriebszwecke zur Verfügung gestellten Betriebsmittel zu unterlassen. Ohne Billigung durch den Arbeitgeber sei ein Arbeitnehmer nicht berechtigt, diese Betriebsmittel privat in Anspruch zu nehmen, zumal dem Arbeitgeber insoweit zusätzliche Kosten entstünden. Zu solchen Betriebsmitteln zähle auch eine zum Freimachen von Geschäftspost bestimmte Frankiermaschine. Nutze der Arbeitnehmer solche Betriebsmittel unberechtigterweise privat, liege darin ein Verstoß gegen die nebenvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte des Arbeitgebers.

Der seitens des Arbeitnehmers begangene Pflichtenverstoß sei - trotz des relativ geringen Schadens von weniger als 5,00 € - auch erheblich. Denn unabhängig vom Wert eines möglichen Schadens habe das Fehlverhalten des Arbeitnehmers dazu geführt, dass das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört worden sei. Ein Arbeitgeber sei regelmäßig darauf angewiesen, darauf zu vertrauen, dass seine Arbeitnehmer die von ihm eingesetzten Betriebsmittel ausschließlich zur Verfolgung der arbeitstechnischen Zwecke des Betriebes, nicht aber für eigene Zwecke nutzen. Auch eine geringe Schadenshöhe ändere nichts daran, dass der Arbeitnehmer unberechtigterweise in erheblichem Maße in die Rechtssphäre des Arbeitgebers eingreife und damit in erheblichem Umfang vertrauensbezogene Nebenpflichten verletze.

Auch hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung nicht abmahnen müssen. Auf eine Abmahnung könne verzichtet werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Arbeitnehmer einen Pflichtenverstoß begehe, dessen Rechtswidrigkeit ohne weiteres erkennbar und dessen Hinnahme durch den Arbeitgeber offenkundig ausgeschlossen sei.

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 14.05.2007 - 16 Sa 1885/06.

Erscheinungsdatum: 07.12.2007