Vergabe öffentlicher Aufträge darf nicht an die Zahlung ortsüblicher Tariflöhne gekoppelt werden

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 03.04.2008 (Az.: C-346/06) darf die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht an die Zahlung ortsüblicher Tariflöhne geknüpft werden. Eine solche sog. Tariftreue-Regelung verstößt gegen europäisches Recht. Nach der EG-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern dürfen Unternehmen lediglich zur Einhaltung von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen verpflichtet werden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Einhaltung von Tarifverträgen, die nicht allgemeinverbindlich gelten, ist hingegen nicht europarechtskonform.

Sachverhalt:

Konkret ging es in dem vom EuGH zu entscheidenden Fall um eine Vorschrift des Niedersächsischen Landesvergabegesetzes. Dieses sieht u. a. vor, dass Aufträge für Bauleistungen nur an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmern mindestens das tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen. Der Auftragnehmer muss sich zudem verpflichten, diese Verpflichtung Nachunternehmen aufzuerlegen und ihre Beachtung zu überwachen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung löst die Zahlung einer Vertragsstrafe aus.

Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorlagen verpflichtete sich das klagende Bauunternehmen, den beim Bau einer Justizvollzugsanstalt in Niedersachsen eingesetzten Arbeitnehmern die entsprechend dem Tarifvertrag für das Baugewerbe vorgesehenen Entgelte zu zahlen. Später stellte sich jedoch heraus, dass ein vom klagenden Bauunternehmen als Nachunternehmer beauftragtes polnisches Unternehmen seinen auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern nur knapp die Hälfte des vorgesehenen Mindestlohns nach dem Tarifvertrag für das Baugewerbe gezahlt hatte.

Anschließend beanspruchte das klagende Bauunternehmen vom Land Niedersachsen die Zahlung des vereinbarten Werklohns. Das Land Niedersachsen rechnete gegenüber dem Werklohnanspruch mit einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus dem Landesvergabegesetz auf. Das Oberlandesgericht Celle, das den Rechtsstreit als Berufungsgericht zu entscheiden hat, legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die maßgeblichen Tariftreue-Vorschriften des Niedersächsischen Landesvergabegesetzes europarechtskonform sind.

Entscheidung des EuGH:

Der EuGH entschied, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Vergabegesetzes des Landes Niedersachsen nicht mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, da sie gegen die EG-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern verstoßen. Nach dieser EG-Richtlinie ist es lediglich zulässig, Auftragnehmer zur Zahlung von Mindestlohnsätzen zu verpflichten, die ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag vorschreibt. Die niedersächsische Lohn-Vorgabe geht über die Vorgaben der EG-Richtlinie hinaus, da es die Verpflichtung zur Zahlung eines nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages verlangt. Der im Landesvergabegesetz Niedersachsen festgelegte Tariflohn ergibt sich aus dem in Niedersachsen geltenden Tarifvertrag für das Baugewerbe. Dieser ist nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden.

Fazit:

Die Auswirkungen der Entscheidung des EuGH sind derzeit noch nicht abschließend absehbar. Das Bundesarbeitsministerium hat bereits angekündigt, prüfen zu wollen, ob und welche Folgen das Urteil des EuGH für die auf Bundesebene geplante Reform des Vergaberechtes haben könnte.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass es auch in zahlreichen anderen Bundesländern Vergabegesetze gibt, die vergleichbare Tariftreue-Regelungen enthalten wie das Niedersächsische Landesvergabegesetzes. So hatte das Bundesverfassungsgericht noch im Juli 2006 zu einer vergleichbaren Regelung im Vergabegesetz des Landes Berlin entschieden, dass diese verfassungsgemäß ist und weder das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) noch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletze (BVerfG vom 11.07.2006, Az.: 1 BvL 4/00). Nach den Vorgaben des EuGH hingegen werden wohl auch die Bundesländer die Tariftreue-Regelungen ihrer Vergabegesetze ebenfalls zu überprüfen haben.

EuGH, Urteil vom 03.04.2008 – C-346/06 –

Quelle: EuGH TN Nr. 20 v. 03.04.2008

Erscheinungsdatum: 18.04.2008