Urlaubsanspruch während der Arbeitsunfähigkeit?
Am 24. Januar 2008 wurden die Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak zu den Vorlageverfahren C–350/06 und C–520/06 veröffentlicht.
In beiden Verfahren ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer auch dann einen Urlaubsanspruch hat, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres arbeitsunfähig krank war und, falls ein derartiger Anspruch besteht, ob dieser in Geld abgegolten werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet. Die Generalanwältin bejaht beide Fragen. Sie weist auf Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie der EU hin, die einen Mindesturlaub von vier Wochen gewährleisten wolle. Zwar räume Art. 7 Abs. 1 den Mitgliedstaaten einen gewissen Umsetzungsspielraum ein, dieser betreffe jedoch lediglich die Frage der Bedingungen für die Gewährung des Urlaubs - z.B. die Verpflichtung, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wann er seinen Urlaub nehmen könne - nicht jedoch den Anspruch als solchen. Auf Gemeinschaftsebene stehe jedoch fest, dass Krankheitsurlaub und Jahresurlaub nicht vergleichbar seien, da sie unterschiedlichen Zwecken dienen würden, namentlich einerseits der gesundheitlichen Regenerierung zwecks erneuter Arbeitsaufnahme und andererseits der Erholung und Abstandgewinnung von der Arbeit - sie verweist insofern auf das Urteil in der Rechtssache FNV (C-124/05), wo der EuGH entschied, dass Mutterschafts- und Jahresurlaub unterschiedlicher Natur seien. Der Abgeltungsanspruch seinerseits sei lediglich ein Sekundäranspruch für Urlaub, der nicht gewährt werden konnte, ohne dass der Arbeitnehmer dies zu vertreten hätte; da nach den Ausführungen der Generalanwältin der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht zu vertreten habe, müsse ein bei Ende des Arbeitsverhältnisses bestehender Urlaubsanspruch zwangsläufig abgegolten werden.
Erscheinungsdatum: 08.02.2008

