Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Unwirksame Befristung durch „Scheinarbeitsvertrag“

Die Rechtsprechung zu § 14 TzBfG sorgt für erhebliche (formelle) Anforderungen, welche der Arbeitgeber zu beachten hat, will er eine Formunwirksamkeit und damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vermeiden. Dabei kann auch der Inhalt des Vertrages selbst zu berücksichtigen sein.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.01.2008, Az. 12 Sa 1524/07, entschieden, dass sich die Unwirksamkeit eine Befristungsabrede auch daraus ergeben kann, dass die Parteien einen „Scheinvertrag“ geschlossen haben.

In dem vom LAG Düsseldorf zu entscheidenden Fall hatte ein Kaufhaus mit einer Mitarbeiterin einen „Vertrag zur Bestellung als Aushilfe“ geschlossen, der vorsah, dass die Klägerin als

vorübergehende Aushilfe für die Zeit vom ... bis zum ... als Mitarbeiterin im Verkauf/Kasse/Warenausgabe bei einer festgelegten Arbeitszeit von mindestens vier Stunden monatlich eingestellt wurde und die Ableistung von Überstunden im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen verlangt werden könne“.

Der Arbeitsvertrag sah einen Stundenlohn von 6,93 € brutto vor.
Tatsächlich arbeitete die Klägerin im Schnitt jeweils ca. 100 Stunden monatlich. Die Klägerin machte zum Ablauf der Frist die Unwirksamkeit der Befristung geltend.

Das LAG Düsseldorf ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der schriftliche Vertrag zwischen den Parteien ein Scheingeschäft gewesen sei, weil weder aus Sicht des Arbeitgebers noch aus Sicht der Arbeitnehmerin ein Arbeitsverhältnis über 4 Stunden monatlich mit einem monatlichen Gehalt von 27,72 € brutto sinnvoll oder gewollt gewesen sei. Die regelmäßige Leistung von „Überstunden“ in der Größenordnung von ca. 100 Stunden pro Monat belege, dass die Parteien sich tatsächlich auf ein Arbeitsverhältnis in diesem Umfang einig gewesen seien. Für dieses Arbeitsverhältnis habe zwar der gleiche Befristungswille bestanden, der Inhalt dieses Arbeitsverhältnisses sei aber nicht schriftlich niedergelegt worden, so dass die Befristungsvereinbarung für dieses Arbeitsverhältnis formnichtig gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG sei, so dass die Fiktion des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrages eintrete, § 16 Abs. 1 TzBfG.

Fazit:
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf unterstreicht erneut, dass der Arbeitgeber beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge äußerst sorgsam vorgehen muss. Das LAG Düsseldorf hat seine Erwägungen, ob der Vertrag nicht möglicherweise als Vertrag zur Leistung von „Arbeit auf Abruf“, § 12 TzBfG, (zumindest teilweise) wirksam sein könnte, letztlich nicht weiterverfolgt, weil das LAG auch aus anderen Gründen von einer Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung ausging.

Im Fall des LAG Düsseldorf war die Wartezeit des § 1 KSchG noch nicht erreicht, weswegen eine kurzfristige Trennung von der Arbeitnehmerin durch eine Kündigung möglich war. Wenn allerdings bereits sechs Monate verstrichen sind, ist eine Lösung von Arbeitnehmern nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich.

Erscheinungsdatum: 04.04.2008