Alexander Brierley, LL.M.

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Und weiter geht's: Neue Regeln bei der Urlaubsabgeltung - Teil II

In bislang kaum bekannter Geschwindigkeit setzen deutsche Gerichte die grundlegende Urlaubsentscheidung des EuGH vom 20.01.2009 um. Nunmehr liegt auch die erste Entscheidung des BAG vor (Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07), die nicht nur dem EuGH folgt, sondern im Wesentlichen auch die Gewährung von Vertrauensschutz verneint.

Neue Regeln bei der Urlaubsabgeltung, Teil II – nur eingeschränkter Vertrauensschutz für Altfälle-

Wie bereits berichtet hat der EuGH mit Urteil vom 20.01.2009 der bisherigen deutschen Rechtsprechung zur Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubsanspruches aufgrund mangelnder Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2003/88/EG eine Absage erteilt.

Das LAG Düsseldorf hatte daraufhin in einem Folgeurteil vom 02.02.2009, wie bereits berichtet, entschieden, dass die Urlaubsansprüche eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers nicht automatisch nach Ablauf des Übertragungszeitraumes erloschen, wie es bisher der Fall war, sondern vielmehr weiter übertragen werden und bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entsprechend nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten werden müssen. Einen Vertrauensschutz für Altfälle hatte das LAG Düsseldorf (ohne nähere Begründung) nicht gewährt.

Nun hat auch das BAG in einem ersten Urteil sich zu der neuen Rechtsprechung des EuGH geäußert und dabei auch zu der nach dem Urteil des EuGH heiß diskutierten Frage eines Vertrauensschutzes für Altfälle Stellung bezogen.

Der Fall:

Dem entschiedenen Fall lag ein ähnlicher Sachverhalt wie jenem der Entscheidung des LAG Düsseldorf zugrunde. Eine Arbeitnehmerin erlitt einen Schlaganfall und war in der Folge über einen langen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Als das Arbeitsverhältnis schließlich beendet wurde, verlangte sie die Abgeltung des wegen der Krankheit nicht genommenen Erholungsurlaubes aus den Vorjahren. Die darauf gerichtete Klage hatte vor ArbG und LAG keinen Erfolg. Auf Grund der Entscheidung des EuGH legte das BAG in dritter Instanz die Vorschriften des BUrlG europarechtskonform aus und gab der Klägerin recht.

Das Urteil:

Das BAG änderte mit Verweis auf die Entscheidung des EuGH seine bisherige Rechtsprechung und stellte fest, dass Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung stellte das BAG fest, dass entsprechend auch ein Anspruch auf Abgeltung der Urlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht, auch dann, wenn der Arbeitnehmer bis zur Beendigung erkrankt war und feststand, dass dieser Zustand bis über den Übertragungszeitraum hinaus bestehen bliebe.

Den von einem Großteil der Literatur seit der Entscheidung des EuGH vehement geforderten Vertrauensschutz für Altfälle hat das BAG allerdings im Wesentlichen abgelehnt. Der BAG geht davon aus, dass jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des LAG Düsseldorf (am 02.08.2006) Arbeitgeber nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung vertrauen durften. Daher stehe gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen.

Fazit:

Die Entscheidung des BAG ist herber Rückschlag für Arbeitgeber, die von dem Urteil des EuGH „kalt erwischt" wurden. In früheren Fällen, in denen das BAG Vertrauensschutz wegen einer geänderten Rechtsprechung aufgrund von Vorgaben des EuGH einräumte, wurde noch auf den Zeitpunkt des Urteils des EuGH abgestellt (z.B. bei der Junk-Entscheidung zu § 17 KSchG). Bei der Mangold-Entscheidung zu § 14 Abs. 3 TzBfG wurde eine Vertrauensschutz u.a. vereint mit dem Hinweis auf kritische Beiträge in der deutschen Literatur, die von Anfang an auf die Europarechtswidrigkeit der Vorschrift hingewiesen hätten.

Nunmehr gilt es scheinbar nicht nur juristischen Fachzeitschriften zu durchforsten, sondern auch noch sich einen Überblick zu verschaffen über die Fälle, in denen ein deutsches Gericht einen Sachverhalt dem EuGH zur Entscheidung vorlegt. Ob dies sachgerecht ist, erscheint zweifelhaft - der Beratungsbedarf für Arbeitgeber wird dadurch sicherlich nicht geringer werden.

Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung des BAG jedenfalls eine (unerwünschte) Rechtssicherheit im Hinblick auf zu bildende Rückstellungen, um im Falle des Ausscheidens langzeiterkrankter Mitarbeiter zu erwartende Urlaubsabgeltungsansprüche ausgleichen zu können.


BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 31/09

Erscheinungsdatum: 25.03.2009