„Turboprämien“ sind außerhalb von Sozialplänen in kollektiven Regelungen grundsätzlich zulässig
Mit den sog. „Turboprämien“ wird den Arbeitnehmern für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung unter der Bedingung versprochen, dass sie auf die Erhebung einer Klage gegen die Kündigung verzichten („Erhebt der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage, ist der Anspruch auf Abfindung ausgeschlossen.“).
Das Bundesarbeitsgericht lehnt eine solche Regelung als Gegenstand betriebsverfassungsrechtlicher Sozialpläne ab, da hiermit gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) verstoßen werde. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die Kündigungsschutzklage erheben, gegenüber Arbeitnehmern, die die Wirksamkeit der Kündigung nicht gerichtlich überprüfen ließen, sei nicht gerechtfertigt. Sinn und Zweck des Sozialplans sei es, für den von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer einen Ausgleich und eine Überbrückung zu schaffen, nicht aber die Planungssicherheit für den Arbeitgeber zu fördern.
Außerhalb von Sozialplänen erkennt das Bundesarbeitsgericht jedoch auch andere, weitergehende Zwecke an. Darunter kann auch die Zielsetzung fallen, mit einem Anreiz für den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage die Planungssicherheit des Arbeitgebers zu fördern, in wie vielen Fällen er mit einer wirksamen Beendigung der Arbeitsverhältnisse rechnen kann. Diese Möglichkeit wird bereits durch die gesetzlich vorgesehene einzelvertragliche Regelung des § 1a KSchG eröffnet, mit der der Arbeitnehmer die Wahl hat, entweder die Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr anzunehmen oder Kündigungsschutzklage zu erheben.
Das Gleiche muss nach dem Bundesarbeitsgericht für eine kollektivrechtliche Regelung außerhalb von Sozialplänen, z.B. durch Betriebsvereinbarung, gelten. Voraussetzung ist jedoch, dass dem betroffenen Arbeitnehmer das Wahlrecht bekannt ist. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage führt folglich nur dann zum Erlöschen des Abfindungsanspruchs, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass er die Wahl zwischen wirtschaftlichem Ausgleich durch Abfindung und Klageerhebung hat und er die letztere Möglichkeit wählt.
In dem zu entscheidenden Fall kannte die Arbeitnehmerin bei Erhebung der Kündigungsschutzklage die Möglichkeit der Abfindung bei Klageverzicht nicht. Auch in dem Kündigungsschreiben war kein Hinweis darauf enthalten. Das Gericht hat ihr daher die Abfindung trotz Klageerhebung und damit entgegen dem Wortlaut der kollektivrechtlichen Abfindungsregelung zugesprochen.
Es hat dabei offen gelassen, ob der Arbeitgeber die Mitteilung der Wahlmöglichkeit noch im Prozess nachholen kann, sodass der Arbeitnehmer den Abfindungsanspruch spätestens dann verliert, wenn er die Klage nach dem Hinweis nicht zurücknimmt. Offen blieb mangels Anhaltspunkten im Sachverhalt auch, ob ein „Kennenmüssen“ der Arbeitnehmerin bei Klageerhebung für den Ausschluss des Abfindungsanspruchs ausgereicht hätte.
(BAG v. 03.05.2006, Az. 4 AZR 189/05, sowie BAG v. 31.05.2005, Az. 1 AZR 254/04)
Fazit:
Sog. „Turboprämien“ als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes können entweder einzelvertraglich im Rahmen des § 1a KSchG mit der gesetzlich geregelten Festlegung auf ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr oder kollektivrechtlich, z.B. durch Betriebsvereinbarung, vereinbart werden. In letzterem Fall ist für das Entstehen des Abfindungsanspruchs entscheidend, dass der Arbeitnehmer sein Wahlrecht (Abfindung oder Kündigungsschutzklage) kennt und sich in Kenntnis gegen die Klageerhebung entscheidet.
Erscheinungsdatum: 16.01.2007
