Trunkenheitsfahrt eines Lkw-Fahrers kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Mit Urteil vom 19.03.2008 (Az.: 7 Sa 1369/07) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden, dass der - mindestens grob fahrlässige - Verstoß eines Berufskraftfahrers gegen das absolute Alkoholverbot bei Gefahrguttransporten auch ohne eine vorangegangene Abmahnung geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.
Der Fall: Am 11.10.2006 trat der Kläger gegen 5.00 Uhr morgens seinen Dienst bei der Beklagten an, die auf Gefahrguttransporte spezialisiert ist. Einziger Auftraggeber der Niederlassung der Beklagten, bei der der Kläger angestellt war, war die Fa. P. Für diese hatte der Kläger eine Transportfahrt mit flüssigem Stickstoff zu absolvieren. Dabei handelt es sich um einen Gefahrguttransport, für den gemäß den einschlägigen Regelungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eine bußgeldbewehrte Alkohol-Promillegrenze von 0,00 Promille gilt. Die Beklagte hat die bei ihr angestellten Fahrer einmal jährlich ausdrücklich über diese Alkohol-Promillegrenze belehrt. Zudem enthielt der Arbeitsvertrag des Klägers einen Passus, in dem die Beklagte das Führen eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss ausdrücklich als Grund zur fristlosen Kündigung benannte. Am 11.10.2006 wurde bei dem Kläger auf Veranlassung eines Kunden der Fa. P. durch die Polizei ein Blutalkoholtest durchgeführt, aufgrund dessen eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille festgestellt wurde. Zudem gab der Kläger gegenüber der Polizei an, er habe am Vorabend etwa vier Flaschen Bier getrunken. Die Beklagte stellte den Kläger unmittelbar von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei und sprach nach Anhörung ihres Betriebsrates mit Schreiben vom 24.10.2006 gegenüber dem Kläger eine außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aus. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass die bei ihm gemessene Alkoholkonzentration ausschließlich auf die Einnahme des Medikaments Wick MediNait zurückzuführen sei. Des Weiteren hat der Kläger erstinstanzlich zunächst vortragen lassen, er habe „weder am Vorabend, den er gemeinsam mit seiner Ehefrau verbrachte, noch an diesem Morgen alkoholische Getränke zu sich genommen“. Diesen Vortrag korrigierte er, nachdem er mit den Angaben des polizeilichen Aktenvermerkes bezüglich des durchgeführten Alkoholtestes konfrontiert wurde. Nunmehr gab er an, er könne nicht mehr ausschließen, dass er am Vorabend Bier getrunken habe. Der genaue Umfang sei ihm nicht mehr erinnerlich. Die Fa. P. teilte der Beklagten mit, dass sie fortan keinerlei ihrer Transporte mehr durch den Kläger durchführen lassen werde. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 01.08.2007 die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LAG Köln die Vorentscheidung bestätigt. Das Urteil: Das LAG Köln erblickte in dem Fahren im alkoholisierten Zustand einen außerordentlichen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Hierzu verwies es zunächst auf die einschlägige Alkohol-Promillegrenze von 0,00 Promille des Gefahrgutbeförderungsgesetzes. Deren Einhaltung sah das LAG sowohl für die Allgemeinheit wie auch für die Beklagte im Besonderen als herausragend wichtig an. Dies war nach Ansicht des LAG auch dem Kläger bekannt, ohne dass es hierzu besonderer Schulungen bedurft hätte. Schon in der Einnahme des alkoholhaltigen Medikamentes Wick MediNait erblickte das LAG einen fahrlässigen Arbeitsvertragsverstoß. Selbst wenn der Kläger nicht mit dem Medikament vertraut war, hätte er sich vor dessen Einnahme vergewissern müssen, ob und ggf. welche Auswirkungen das Arzneimittel auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr - mithin auf die von ihm arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit - haben könnte. Berücksichtigen konnte das LAG außerdem, dass sich der Kläger widersprüchlich zu etwaigem Alkoholkonsum am Vorabend eingelassen hatte. Zusammenfassend stellte das LAG fest, dass es keineswegs lediglich leicht fahrlässig sei, in dem Bewusstsein, einem absoluten Alkoholverbot zu unterliegen, einen Erkältungssaft zu sich zu nehmen, ohne sich zu vergewissern, welche möglichen Nebenwirkungen die Einnahme des Medikamentes haben kann. Steht zudem fest, dass die Medikamenteneinnahme nicht allein ursächlich für die gemessene Alkoholkonzentration sein konnte, so ist mangels erkennbarer anderer, mildernder Umstände sogar von einem groben Verschulden zumindest in Form grober Fahrlässigkeit auszugehen. Der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers stand aufgrund der Schwere des Vorwurfes nicht entgegen, dass bisher keine einschlägige Abmahnung ausgesprochen worden war. Zudem war dem Kläger aufgrund der Lektüre seines Arbeitsvertrages bekannt, dass die Beklagte in einem Verstoß gegen das Alkoholverbot einen außerordentlichen Kündigungsgrund sieht. Berücksichtigen konnte das LAG außerdem, dass der einzige Kunde der Beklagten, die Fa. P., eine Zusammenarbeit mit dem Kläger definitiv abgelehnt hatte. Konsequenzen für die betriebliche Praxis: Die Erbringung der Arbeitsverpflichtung unter Alkoholkonsum kann einen Grund zur Kündigung darstellen. Ob dies im Einzelfall tatsächlich ausreicht, sogar ohne einschlägige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, bleibt der Beurteilung im Einzelfall überlassen. LAG Köln, Urteil vom 19.03.2008 - 7 Sa 1369/08
Erscheinungsdatum: 14.11.2008
