
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Streik um tariflichen Sozialplan
Mit Urteil vom 24.04.2007 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Gewerkschaften auch zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen dürfen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen („Tarifsozialplan“). Dies soll auch dann möglich sein, wenn der Arbeitgeber zuvor schon mit dem Betriebsrat einen Sozialplan über diese Betriebsänderung verhandelt oder bereits abgeschlossen hat.
Sachverhalt:
Ein Mitgliedsunternehmen des klagenden Arbeitgeberverbandes hatte seinen Betriebsrat am 16.12.2002 informiert, dass er eine Betriebsänderung durchführen und dabei mehr als 500 Arbeitsplätze abbauen wolle. Die beklagte Gewerkschaft forderte am 18.12.2002 den Kläger auf, mit ihr in Verhandlungen über einen unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag zu treten. Ihre Forderungen betrafen verlängerte Kündigungsfristen, Qualifizierungsmaßnahmen und Abfindungen für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer. Das Mitgliedsunternehmen des Klägers lehnte die Tarifforderungen ab. Daraufhin organisierte die Beklagte in der Zeit vom 03.03. bis zum 23.04.2003 bei dem Mitgliedsunternehmen Streikmaßnahmen. Parallel dazu fanden vor der Einigungsstelle Sozialplanverhandlungen zwischen dem Mitgliedsunternehmen und dessen Betriebsrat statt, die im Juni 2003 mit dem Abschluss eines Sozialplans endeten. Mit der eingereichten Klage forderte der klagende Arbeitgeberverband von der beklagten Gesellschaft, künftig nicht mehr zu Streiks zur Durchsetzung eines tariflichen Firmensozialplans aufzurufen. Nachdem die Klage bereits in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg hatte, hat auch das BAG in letzter Instanz die Klage abgewiesen.
Begründung:
Der Arbeitgeberverband könne von der Gewerkschaft nicht verlangen, Streikaufrufe zur Durchsetzung eines tariflichen Firmensozialplanes zu unterlassen. Derartige Streikaufrufe seien rechtmäßig. Für die Aufstellung betriebsbezogener Sozialpläne seien zwar nach dem Betriebsverfassungsgesetz Arbeitgeber und Betriebsrat zuständig. Das Gesetz schränke jedoch die Regelungsbefugnis von Tarifvertragsparteien nicht ein. Typische Sozialplaninhalte - wie Ansprüche auf Abfindungen oder Qualifizierungsmaßnahmen - seien zugleich tariflich regelbare Angelegenheiten und daher von der Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien umfasst. Sei daher - wie hier - das Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbandes nicht zum Abschluss eines solchen Tarifvertrages bereit, dürfe hierfür gestreikt werden.
Konsequenzen für die Praxis:
Das Urteil des BAG hat große praktische Bedeutung. Für den Arbeitgeber hat es zur Folge, dass er künftig bei der Durchführung von Betriebsänderungen damit rechnen muss, neben dem Betriebsrat zusätzlich die Gewerkschaft als Verhandlungspartner zu haben. Er muss daher ggf. sowohl das betriebliche als auch das tarifliche Verfahren durchführen und einen möglichen Streik um einen Tarif-Sozialplan mit einplanen. Dies sollte bereits im Frühstadium der Planung einer Betriebsänderung bei der Festlegung der juristischen und taktischen Vorgehensweise berücksichtigt werden.
BAG, Urteil vom 24.04.2007 - 1 AZR 252/06
Erscheinungsdatum: 06.07.2007
