
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, genießen nur dann Sonderkündigungsschutz, wenn der Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde.
Mit Urteil vom 01.03.2007 (Az. 2 AZR 217/06) hat das BAG einen seit längerem bestehenden Streit um die Auslegung des § 90 Abs. 2 a SGB IX beendet. Die Vorschrift war in das Gesetz eingefügt worden, um einer missbräuchlichen Erschwerung von Kündigungen zu begegnen.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist nach § 85 SGB IX unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden jedoch nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind, oder die einen Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt haben. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Auch sie sind vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt haben.
Vom unmittelbaren Wortlaut her erstreckt sich die Regelung des § 90 Abs. 2 a SGB IX nur auf das Feststellungsverfahren einer Schwerbehinderung, nicht indes auch auf das Gleichstellungsverfahren. In Rechtsprechung und Literatur war daher bislang umstritten, ob die Ausnahmevorschrift des § 90 Abs. 2 a SGB IX auch auf solche Arbeitnehmer anwendbar ist, die bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt haben.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich nunmehr für eine umfassende Anwendung der Vorschrift auch auf sog. Gleichstellungsfälle entschieden. Damit verschafft das BAG Arbeitgebern eine weitergehende Rechts- und Planungssicherheit. Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen, da nicht ersichtlich ist, warum lediglich im Hinblick auf Schwerbehinderte, nicht aber auch im Hinblick auf Schwerbehinderten gleichgestellte Arbeitnehmer eine Missbrauchsprävention geboten sein soll. Tatsächlich trat zuletzt in der Praxis vermehrt eine "Flucht in die Gleichstellung" auf, mit der Arbeitnehmer bei bevorstehender Kündigung zur Vorbereitung eines Kündigungsschutzprozesses ein weiteres potentielles Druckmittel zu erhalten versuchten.
Erscheinungsdatum: 29.03.2007
