Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Schriftform der Befristung - neue Verwirrung

Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Das Bundesarbeitsgericht legt § 14 Abs. 4 TzBfG dahin gehend aus, dass die schriftliche Vereinbarung vor dem Arbeitsantritt geschlossen sein muss. Wird eine schriftliche Abrede erst nach Arbeitsantritt abgeschlossen, so soll nach Auffassung des BAG nur noch ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zu Stande kommen, § 16 TzBfG. In einem neuen Urteil geht das LAG Baden-Württemberg nunmehr davon aus, dass dies nicht in jedem Fall gelten soll.

Die Rechtsprechung des BAG, wonach uneingeschränkt erforderlich ist, dass eine Befristungsabrede schriftlich vor dem Arbeitsantritt des Arbeitnehmers abgeschlossen wird, und dass andernfalls eine unwirksame Befristung vorliegt mit der Rechtsfolge eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, § 16 TzBfG, ist sowohl in der Instanzrechtsprechung als auch in der Literatur auf  zum Teil heftige Kritik gestoßen. Tatsächlich erweist sich die Rechtsprechung des BAG in der Praxis als eine "Vertragsfalle", wenn der Arbeitgeber nicht die strenge Auslegung des BAG berücksichtigt und die Parteien des Arbeitsvertrages zunächst mit der Durchführung des Arbeitsvertrages begonnen haben und den genauen Inhalt später "nur noch einmal schriftlich festhalten wollen". Der nachträgliche Abschluss oder die nachträgliche Bestätigung eines Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrages ist nach der Rechtsprechung des BAG ausgeschlossen.

Nach einem neuen Urteil des LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.11.2006, Az. 5 Sa 28/06) soll dann etwas anderes gelten,  wenn der Arbeitnehmer bei Arbeitsbeginn erkennen konnte, dass es dem Unternehmen maßgeblich auf die Schriftform des Arbeitsvertrags ankam.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war dem Arbeitnehmer der schriftliche Arbeitsvertrag bereits zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit zugesandt worden. Der Arbeitnehmer war aufgefordert worden, den Arbeitsvertrag schnellstmöglich unterschrieben zurückzusenden. Der Arbeitnehmer nahm den Arbeitsvertrag zu seinem ersten Arbeitstag mit, übergab ihn jedoch erst am Ende Arbeitstages unterschrieben in der Personalabteilung ab.

Das LAG Baden-Württemberg hat es dahinstehen lassen, ob der Arbeitnehmer den Vertrag erst nach Arbeitsbeginn unterzeichnete oder ihn bereits vorher unterschrieben hatte. Nach Auffassung des Gerichts sei unabhängig vom Zeitpunkt der Unterzeichnung ein wirksam befristeter Arbeitsvertrag zu Stande gekommen, weil der Arbeitnehmer erkennen konnte, dass es seinem Arbeitgeber auf die Schriftform des Vertrages ankam. Deswegen habe auch vor der Übergabe des Vertrages keine Durchführung eines (unwirksam befristeten) Arbeitsvertrages vorgelegen. Die Durchführung eines Arbeitsvertrages (eine solche Durchführung vor Vertragsabschluss führt nach der Rechtsprechung des BAG gem. § 14 Abs. 4, 16 TzBfG zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede) habe erst ab dem zweiten Arbeitstag vorgelegen.

Fazit

Dem Urteil des LAG Baden-Württemberg ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Begründung des LAG erscheint indes wenig überzeugend, denn unstreitig hat der Arbeitnehmer am ersten Tag bereits vor Übergabe des unterzeichneten Vertrages eine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbracht. Diese Arbeitsleistung hat sich auch am Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages orientiert. Das Gericht hat hingegen in seiner Urteilsbegründung angenommen, dass zwischen den Parteien gar kein Arbeitsvertragsverhältnis am ersten Arbeitstag bestanden habe, weder ein mündlich geschlossener noch ein konkludent zustande gekommener Vertrag.

Es hätte im zu entscheidenden Fall eines geringeren Begründungsaufwands bedurft, die Klage des Klägers unter Hinweis auf ein treuwidriges Verhalten zurückzuweisen. Tatsächlich ergab sich aus dem zu entscheidenden Sachverhalt, dass der Arbeitgeber Wert auf eine möglichst zeitige Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, jedenfalls aber die schriftliche Einreichung vor Arbeitsbeginn gelegt hatte. In einem solchen Fall darf Arbeitnehmern nicht die Möglichkeit eröffnet werden, den Arbeitgeber mit einem schnellen Arbeitsantritt zu überraschen und den Vertrag erst wenige Stunden nach dem Beginn der Tätigkeit zu unterzeichnen in dem Bewusstsein, den Arbeitsgeber zunächst in Sicherheit zu wiegen und sich erst gegen Ende des Fristablaufs auf die Unwirksamkeit der Befristung zu berufen.

Da das Urteil des LAG Baden-Württemberg von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweicht, hat das LAG Baden-Württemberg die Revision zugelassen. Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg liegt indes auf einer Linie mit einer Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.12.2005, Az. 3 Sa 351/05. In beiden Fällen war eine Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer spätestens wenige Stunden nach Arbeitsantritt erfolgt. In den bisher vom BAG entschiedenen Fällen lag der schriftliche Abschluss der Befristungsabrede hingegen jeweils mindestens zwei Wochen nach Arbeitsaufnahme. Es ist zu hoffen, dass das BAG zumindest für eine kurzfristige Arbeitsaufnahme vor Unterzeichnung der Befristungsabrede eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung vornimmt. Unabhängig davon gilt es für den Arbeitgeber, beim Abschuss befristeter Arbeitsverträge nach wie vor höchste Vorsicht walten zu lassen und stets auf einer Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vor Arbeitsbeginn zu bestehen.

Erscheinungsdatum: 25.05.2007