Rückwirkende Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrages?

Das Altersteilzeitgesetz selbst gewährt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit. Ein derartiger Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag ergeben. Bei rechtzeitiger Beantragung der Altersteilzeit kann der Arbeitgeber auch zur rückwirkenden Zustimmung verurteilt werden.

Sachverhalt:

Der Kläger beantragte im Oktober 2003 bei der Beklagten, sein Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 01.02.2004 bis 30.09.2008 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell weiterzuführen. Die Beklagte lehnte ab und führte zur Begründung aus, dass sich aus dem Tarifvertrag lediglich ein Anspruch auf einen auf zwei Jahre befristeten Altersteilzeitarbeitsvertrag ergäbe. Zudem habe sie geplant, zugunsten von Investitionen in anderen Arbeitsbereichen die Kosten für Verwaltung und Infrastruktur konstant zu halten; die Altersteilzeit verursache jedoch Mehrkosten, die sich mit dieser Planung nicht vereinbaren ließen.

Entscheidung:

Das BAG führt in den Entscheidungsgründen Folgendes aus:

Das Altersteilzeitgesetz sieht keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages vor, sondern regelt lediglich die Mindestbedingungen, die ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfüllen muss, damit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme staatlicher Förderungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen vorliegen.

Ein vertraglicher Anspruch kann sich jedoch aus einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag ergeben. Der im vorliegenden Fall anwendbare „Tarifvertrag Altersteilzeit“ im öffentlichen Dienst sieht für Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres einen derartigen Anspruch vor. Auch enthält er eine Regelung in Bezug auf die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, welche durch den Zeitpunkt begrenzt wird, zu dem der Arbeitnehmer eine ungekürzte Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung in Anspruch nehmen kann. Der Arbeitgeber kann den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nur aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen ablehnen. Allein die Tatsache, dass die mit einem Altersteilzeitarbeitsvertrag verbundenen Aufwendungen des Arbeitgebers möglicherweise die eines normalen Teilzeitarbeitsverhältnisses übersteigen, rechtfertigt nicht die Annahme entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe.

Wenn der Arbeitnehmer diesen tarifvertraglichen Anspruch rechtzeitig vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeit geltend macht, kann der Arbeitgeber auch verurteilt werden, dem Antrag auf Vertragsabschluss rückwirkend zuzustimmen.

BAG, Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 393/06
Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 13.01.2006 - 10 Sa 321/05

Erscheinungsdatum: 11.05.2007