Alexander Brierley, LL.M.

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Neues zum Urlaubsrecht Teil III: Kein Urlaubsgeld bei andauernder Arbeitsunfähigkeit

Die Änderung der Rechtsprechung zum Urlaubsrecht durch den EuGH und das BAG ist nicht grenzenlos. Bei bestehendem Arbeitsverhältnis besteht bei Langzeiterkrankungen kein Anspruch auf Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung (BAG v. 19.05.2009 – 9 AZR 477/07).

Die neuere Rechtsprechung zum Urlaubsrecht verliert nicht an Dynamik. Nach dem Urteil des EuGH aus Januar 2009 und der Übernahme dieser Rechtsprechung durch das BAG im März 2009 liegt nunmehr die nächste Entscheidung des BAG vor, die darauf hindeutet, dass die Änderungen nicht grenzenlos sind.

Der Fall:

Der Kläger war seit Februar 2005 arbeitsunfähig krank. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Manteltarifvertrag sah ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 60% des gesetzlichen Urlaubsentgeltes vor. Nachdem er im Jahr 2005 auf Grund seiner Erkrankung daran gehindert war, seinen Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, forderte der Kläger im Jahr 2006 von seinem Arbeitgeber nachträglich das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld.

Das Urteil:

Wie auch die Vorinstanzen lehnte das BAG die Rechtsauffassung des Klägers, dass ein Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsentgelt entstehe, auch wenn der Urlaub mangels Krankheit gar nicht angetreten werde, ab.

Vielmehr sei das tarifliche Urlaubsgeld mit der gesetzlichen Urlaubsvergütung verknüpft. Erst wenn der Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig sei, sei auch das Urlaubsgeld zu zahlen. Da dem Kläger aber im Jahr 2005 unstreitig kein Urlaub gewährt wurde, sei der Anspruch für dieses Jahr auch nicht begründet.

Auch eine Urlaubsabgeltung im Sinne des § 7 Abs.4 BUrlG kam nicht in Betracht, da das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei.

Fazit:

Das Urteil lüftet den Schleier des Ungewissen, in dem sich das Urlaubsrecht seit der Grundsatzentscheidung des EuGH befindet, ein wenig. Das BAG hat noch einmal klargestellt, dass bei einer Langzeiterkrankung der Urlaubsanspruch nicht spätestens mit Ende des Übertragungszeitraumes erlischt, dies aber keinen Einfluss auf ein tarifliches Urlaubsgeld habe, da dieses eine tatsächliche Urlaubsgewährung voraussetze.

Offen bleibt die Frage, ob ein zusätzliches Urlaubsgeld bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen wäre. Hierzu hat das BAG keine Stellung bezogen. Bei konsequenter Fortführung des vorliegenden Urteils wäre aber auch diese Frage zu verneinen.

Quelle: PM Nr. 46/09 des BAG vom 19.05.2009

Erscheinungsdatum: 20.05.2009