Neue Spielregeln bei der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme von Tarifverträgen

Unser Kollege Dr. Klaus Olbertz widmet sich im aktuellen Heft des Betriebs-Berater (BB 2007, 2737 ff.) der jüngsten Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Auslegung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln.

Die in einem Arbeitsvertrag vereinbarte Inbezugnahme von Tarifverträgen entspricht der gelebten Vertragspraxis in Deutschland. Wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge finden sich in ca. 90% aller Arbeitsverträge solche arbeitsvertraglichen Verweisungen auf Tarifverträge. Der Hauptzweck einer solchen arbeitsvertraglichen Inbezugnahme von Tarifverträgen liegt regelmäßig darin, dass Arbeitnehmer, die keine Gewerkschaftsmitglieder sind, den Gewerkschaftsmitgliedern gleichgestellt werden sollen.

In einer Reihe neuerer Entscheidungen hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von derartigen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln wesentlich geändert. Diese Rechtsprechungsänderung bezieht sich insbesondere auf die Auslegung von Bezugnahmeklauseln als sog. Gleichstellungsabreden. Während die Rechtsprechung in der Vergangenheit äußerst großzügig bei der Auslegung von Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede war, hat die jüngste Rechtsprechungsänderung zur Folge, dass eine Gleichstellung nur noch dann anzuerkennen ist, wenn dies auch im Wortlaut der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel zum Ausdruck kommt.

Dr. Klaus Olbertz setzt sich in seinem Beitrag kritisch mit der Rechtsprechungsänderung auseinander und zeigt hieraus resultierende Handlungsoptionen für die betriebliche Praxis auf. Dabei werden zum einen die Auswirkungen der Rechtsprechungsänderung auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse dargestellt, und zum anderen die sich aus der Rechtsprechungsänderung ergebenen Konsequenzen für die künftige Gestaltung von Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen aufgezeigt.

Erscheinungsdatum: 19.12.2007