Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Mitbestimmung des Betriebsrates bei Ethik-Richtlinien

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber ein Ethik-Richtlinie („Code of conduct“) erlässt, die Regelungen zum Verhalten der Beschäftigten und zur betrieblichen Ordnung enthält. Das Mitbestimmungsrecht ist aber auf die einzelnen mitbestimmungspflichtigen Bestimmungen beschränkt und erstreckt sich nicht notwendigerweise auf das gesamte Regelwerk (BAG, Beschluss vom 22.07.2008 – 1 ABR 40/07).

Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die amerikanische Muttergesellschaft der Arbeitgeberin einen konzernweiten „Code of Business Conduct“ erlassen hatte. Der Code verbietet unter anderen sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz sowie Bilder oder Witze sexuellen Inhalts. Auch „ungebührliche Vorgesetztenverhältnisse“ sowie die „direkte Zusammenarbeit persönlich miteinander verbundener Personen“ werden untersagt. Ebenso ist ein Verbot der Einnahme von Drogen oder Alkohol am Arbeitsplatz geregelt. Der Code enthält zudem eine so genannte „Whistleblowing“-Klausel. Diese verpflichtet die Mitarbeiter, mutmaßliche Verstöße gegen die Ethik-Richtlinien umgehend zu melden.

Die deutschen Tochtergesellschaften verteilten den Code an ihre Arbeitnehmer und holten deren schriftliches Einverständnis mit dem Inhalt der Richtlinien ein. Der Konzernbetriebsrat hielt diese Implementierung des Regelwerks für mitbestimmungspflichtig.

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht ist dem nur zum Teil gefolgt. Es bejahte ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich einzelner Regelungen, nicht aber hinsichtlich des gesamten Codes. Das LAG Hessen war demgegenüber in zweiter Instanz der Ansicht, wegen der Whistleblowing-Klausel sei die Ethik-Richtlinie nicht nur partiell, sondern insgesamt mitbestimmungspflichtig. 

Das BAG differenziert demgegenüber – wie das erstinstanzliche Gericht – zwischen den einzelnen Bestimmungen des Regelwerks.
Bestimmte Regelungen, z.B. die Whistleblowing-Klausel, seien als Regelung des Verhaltens der Arbeitnehmer und der betrieblichen Ordnung anzusehen und deshalb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Bezüglich dieser Bestimmungen könne sich der deutsche Arbeitgeber auch nicht darauf berufen, dass die amerikanische Muttergesellschaft durch amerikanisches Recht zur konzernweiten Einführung derartiger Ethik-Richtlinien verpflichtet sei.
Dagegen seien andere in dem Code enthaltene Regelungen mitbestimmungsfrei. Dies gelte für Vorgaben, die lediglich die geschuldete Arbeitsleistung konkretisieren oder die gesetzlich abschließend geregelte Fragen betreffen. Diese mitbestimmungsfreien Teile des Codes werden also etwa nicht dadurch mitbestimmungspflichtig, dass in dem Regelwerk auch mitbestimmungspflichtige Teile enthalten sind.

Folgen für die betriebliche Praxis:
Der Beschluss des BAG schafft in einigen für die betriebliche Praxis relevanten Punkten Klarheit und liegt auf einer Linie mit dem Beschluss des LAG Düsseldorf vom 14.11.2005(10 TaBV 46/05 – Wal-Mart). Mitbestimmungsrechte eines deutschen Betriebsrats werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Unternehmen durch ausländische Vorschriften, z.B. den Sarbanes Oxley Act, zur Einführung von Ethik-Richtlinien verpflichtet ist. Zudem ist geklärt, dass die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Ethik-Richtlinie nicht für das gesamte Regelungswerk einheitlich, sondern für die einzelnen Bestimmungen getrennt zu beurteilen ist.

Welche Klauseln das BAG im Einzelnen als mitbestimmungspflichtig ansieht, wird sich erst der vollständigen Begründung des Beschlusses entnehmen lassen. Fest steht aber bereits jetzt, dass der Betriebsrat jedenfalls bei der Einführung einer sog. Whistleblowing-Klausel  zu beteiligen ist.

Abzuwarten bleibt, wie das BAG Klauseln beurteilt, welche auch die private Lebensführung der Mitarbeiter betreffen. Das LAG Düsseldorf hat im Fall Wal-Mart etwa eine Bestimmung für nichtig erachtet, die Liebesbeziehungen zwischen Vorgesetzten und Untergeben untersagte. Wegen der Nichtigkeit dieser Klausel gebe es insoweit auch für den Betriebsrat nichts mitzubestimmen. 

 

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2008 – 1 ABR 40/07 – Pressemitteilung 58/08

Erscheinungsdatum: 25.07.2008