Lohnwucher bei „Praktikanten“-Vergütung
Nicht jeder als „Praktikant“ bezeichnete Beschäftigte ist auch ein solcher. Überwiegt im Vertragsverhältnis die Arbeitsleistung gegenüber dem Ausbildungszweck, so ist der Beschäftigte unabhängig von der Bezeichnung im Vertrag Arbeitnehmer und als solcher zu vergüten. (ArbG Kiel, Urt. v. 19.11.2008, Az.: 4 Ca 1187d/08)
Der Fall:
Der Kläger schloss mit der Beklagten (Altenheimbetreiber) eine als Praktikantenvertrag bezeichnete Vereinbarung. Die danach vorgesehene wöchentliche Anwesenheitszeit betrug 38,5 Stunden. Die Vergütung sollte sich auf 200,00 € monatlich belaufen. Gleichzeitig unterschrieben die Parteien eine Stellenbeschreibung für Wohnbereichshelfer. Weiter stellte die Beklagte dem Kläger für den Fall, dass dieser sich bewähre, einen Ausbildungsplatz für eine 18-monatige Ausbildung zum Altenpflegehelfer in Aussicht.
Während des „Praktikums“ erfuhr der Kläger durch die Beklagte keinerlei nennenswerter Ausbildung. Stattdessen wurde der Kläger in den Dienstplänen der Beklagten geführt und erbrachte die Tätigkeiten eines Wohnbereichshelfers. Nach Auslaufen der als Praktikantenvertrag bezeichneten Vereinbarung hat der Beklagte dem Kläger keinen Ausbildungsvertrag angeboten. Daraufhin klagte der Kläger für die Vertragslaufzeit auf Zahlung der für einen Wohnbereichshelfer üblichen Vergütung in Höhe von monatlich 1.286,00 € brutto.
Das Urteil:
Die vom Kläger erhobene Klage auf Zahlung von insgesamt 10.317,00 € hatte vor dem Arbeitsgericht Kiel Erfolg. Das Gericht sah das Vertragsverhältnis entgegen der anderslautenden Vereinbarung als Arbeitsverhältnis an. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, dass es nicht auf den Vertragswortlaut, sondern die praktische Durchführung des Vertragsverhältnisses ankomme. Danach stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stand. Denn der Kläger sei in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen und habe nach Weisung der examinierten Pflegekräfte die ihm übertragenen Tätigkeiten zu erbringen gehabt. Auch nach dem Vortrag der Beklagten sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger im Rahmen dieses vermeintlichen Praktikums jedenfalls zeitweise ausgebildet worden wäre. Dies wäre jedoch Voraussetzung dafür gewesen, ein Praktikumsverhältnis annehmen zu können. Bei einem Praktikum müsse der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen, nicht hingegen die Erbringung von weisungsgebundenen Arbeitsleistungen.
Da es sich nach der Auffassung des Gerichts mithin um ein „normales“ Arbeitsverhältnis gehandelt hat, war die Beklagte auch verpflichtet, den Kläger wie einen Arbeitnehmer zu vergüten. Dieser Verpflichtung war die Beklagte nach der Auffassung des Gerichts nicht nachgekommen. Denn der vereinbarte Lohn von 200,00 € monatlich stelle einen unzulässigen Lohnwucher dar und sei sittenwidrig.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 19.11.2008, Az.: 4 Ca 1187d/08
Quelle: Pressemitteilung ArbG Kiel Nr. 10/2008 vom 29.12.2008
Erscheinungsdatum: 15.01.2009
