Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Kürzer kann mehr sein: Keine überlange Bindung bei Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten

Mit Urteil vom 14.01.2009, 3 AZR 900/07, hat das BAG seine Rechtsprechung zu den Grenzen der Rückforderungsmöglichkeit für den Arbeitgeber hinsichtlich Fortbildungskosten, die er für seine Arbeitnehmer übernommen hat, fortgeführt.

Regelmäßig übernimmt der Arbeitgeber zumindest einen Teil der Fortbildungskosten, weil er dies als eine sinnvolle Investition für die Zukunft ansieht. Dabei wollen Arbeitgeber aber regelmäßig vermeiden, dass sie eine ggf. teure Fortbildung des Arbeitnehmers bezahlen, der kurze Zeit später das Arbeitsverhältnis kündigt und mit den neu gewonnenen Qualifikationen bei einem anderen Arbeitgeber anfängt. Aus diesem Grund behalten sich Arbeitgeber regelmäßig die Rückforderung von Fortbildungskosten vor.

Nach der ständigen Rechtssprechung des BAG benachteiligen Rückzahlungsabreden für vom Arbeitgeber verauslagte Fortbildungskosten den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Maßstab sind die §§ 305 ff. BGB. Der Arbeitgeber muss jedoch u.a. darauf achten, den Arbeitnehmer nicht übermäßig lange zu binden. In seiner Entscheidung vom 14.01.2009, 3 AZR 900/07, hat das BAG entschieden, dass eine Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten mit einer Bindung von 5 Jahren bei einer Fortbildungsdauer von 3 Monaten gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt und unwirksam ist.

Sachverhalt

 

Eine Arbeitnehmerin, die zunächst als Bürokauffrau beschäftigt war, nahm an einem dreimonatigen Lehrgang mit dem Ausbildungsziel Betriebswirtin teil, den ihr der Arbeitgeber finanzierte. Im Gegenzug hatten die Parteien in einem Formularvertrag vereinbart, dass die Arbeitnehmerin 5 Jahre an die Firma gebunden sein sollte. Die Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis indes vor Ablauf der 5-Jahresfrist. Die Parteien stritten über die Rückzahlung der Kosten für den Fortbildungslehrgang. Das BAG bestätigte die beiden Vorinstanzen und wies die Ansprüche des Arbeitgebers ab.

Urteil

 

Das BAG stellte die Unwirksamkeit der vorliegenden Rückzahlungsklausel fest, weil sie die Arbeitnehmerin übermäßig lang binden sollte und damit die Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt hat.

Nach der ständigen Rechtssprechung des BAG muss eine Rückzahlungsklausel in Formularvereinbarungen einer Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB standhalten. Eine Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer dann nicht unangemessen, wenn die Fortbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist und ihn nicht überlang bindet.

Für die zulässige Bindungsdauer kommt es zum einen auf die generelle Fortbildungsdauer und zum anderen konkret auf eine einzelfallbezogene Abwägung der jeweiligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen an (Vorteile der Ausbildung gegen Nachteile der Bindung). Die Rechtsprechung geht dabei grundsätzlich von folgenden Richtwerten aus:

     

  • Fortbildungsdauer bis zu 1 Monat: zulässige Bindung max. 6 Monate,
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  • Fortbildungsdauer bis zu 2 Monaten: zulässige Bindung max. 1 Jahr,
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  • Fortbildungsdauer von 3 bis 4 Monaten: zulässige Bindung max. 2 Jahre,
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  • Fortbildungsdauer von 6 bis 12 Monaten: zulässige Bindung max. 3 Jahre,
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  • Fortbildungsdauer von über 2 Jahren: zulässige Bindung max. 5 Jahre.
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Entsprechend dieser Staffelung konnte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin, die durch die Fortbildung einen beruflichen und geldwerten Vorteil erlangte, höchstens zwei Jahre binden; in der Vereinbarung über fünf Jahre liegt nach der Staffelung des BAG jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB. Die Rückzahlungsklausel war damit insgesamt unwirksam. Eine „geltungserhaltende Reduktion" auf eine zulässige Bindungsdauer findet generell nicht statt.

Fazit

 

Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer an sich zu binden, kann nicht grenzenlos geschützt werden. Der Arbeitgeber muss daher bei Abschluss eines Fortbildungsvertrages darauf achten, den Arbeitnehmer nur innerhalb der vom BAG gestaffelten Grenzen zu binden. Ansonsten läuft er Gefahr, dass er die Kosten für die Fortbildung trägt, während der Arbeitnehmer „kostenlos" kündigen kann und sich mit den auf Kosten des bisherigen Arbeitgebers erworbenen Qualifikationen einen andere, besser dotierte Stelle sucht.

Darüber hinaus wird der Arbeitgeber auch weitere Grenzen zu beachten haben: Eine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers scheidet auch bei Einhaltung einer angemessenen Bindungsfrist z.B. dann aus, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Zutun oder Veranlassung des Arbeitnehmers beendet wird, oder wenn der zurückgeforderte Betrag im Einzelfall unangemessen hoch ausfällt.

 

BAG, Urteil vom 14.01.2009 – 3 AZR 900/07
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 4/09
Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.09.2007 – 10 Sa 142/07

Erscheinungsdatum: 29.01.2009