Kündigung eines schwerbehinderten Menschen
Beabsichtigt der Arbeitgeber, das mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis zu kündigen, bedarf er hierzu der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. DieKündigung hat sodann innerhalb eines Monats nach Zustimmung durch das Integrationsamt zu erfolgen (§ 88 Abs. 3 SGB IX). Bei unverändertem Kündigungsgrund kann die Kündigung auch mehrfach innerhalb dieses Monatszeitraums erklärt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 08.11.2007 klar gestellt.
Sachverhalt:
Der Arbeitgeber wollte eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin wegen deren langwieriger Erkrankung ordentlich kündigen. Vorab beantragte der Arbeitgeber deshalb die Zustimmung des zuständigen Intergrationsamtes zur beabsichtigten Kündigung. Das Integrationsamt stimmte der beabsichtigten Kündigung wegen der langwierigen Kündigung der Arbeitnehmerin am 06.10.2004 zu. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 02.11.2004. Nachdem Bedenken aufgekommen waren, ob die ausgesprochene Kündigung vom 02.11.2004 formell rechtmäßig erklärt worden war, erklärte der Arbeitgeber am 04.11.2004 vorsorglich die erneute Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der langwierigen Kündigung der Arbeitnehmerin.
Die Arbeitnehmerin erhob auch gegen die zweite Kündigung vom 04.11.2004 Kündigungsschutzklage und machte u.a. geltend, dass diese zweite Kündigung schon deshalb rechtsunwirksam sei, weil durch die erste Kündigung vom 02.11.2004 die Zustimmung des Integrationsamtes bereits „verbraucht gewesen“ sei. Stattdessen sei, so die Arbeitnehmerin, für die zweite Kündigung vom 04.11.2007 die erneute vorherige Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen gewesen.
Diesem Argument der Arbeitnehmerin ist das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 08.11.2007 entgegengetreten und hat die Klage der Arbeitnehmerin gegen die zweite Kündigung vom 04.11.2007 abgewiesen. Dabei hat das Gericht ausgeführt, dass der Arbeitgeber nach Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit dem schwerbehinderten Arbeitnehmer innerhalb des Monatszeitraums des § 88 Abs. 3 SGB IX auch mehrmals erklären kann, solange es sich um einen unveränderten Kündigungssachverhalt handelt. Innerhalb der Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX tritt ein „Verbrauch“ der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes durch Ausspruch einer Kündigung somit jedenfalls dann nicht ein, wenn die spätere Kündigung auf denselben Kündigungsgrund gestützt wird wie die erste Kündigung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.11.2007, 2 AZR 425/06 – Pressemitteilung BAG Nr. 81/07
Erscheinungsdatum: 09.11.2007
