Kostenerstattung für die Bearbeitung von Lohnpfändungen ist nur im Arbeitsvertrag regelbar
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die ihm durch die Bearbeitung von Lohnpfändungen entstehenden Kosten selbst tragen. Es existiert weder eine gesetzliche Grundlage für einen Erstattungsanspruch noch kann ein solcher wirksam in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Sachverhalt:
Arbeitgeber und Betriebsrat haben in einer Betriebsvereinbarung die Regelung aufgenommen, dass der Arbeitgeber im Falle einer Lohnpfändung berechtigt sein soll, gegenüber dem Arbeitnehmer 3 % des Pfändungsbetrages zum Ausgleich der bei ihm entstandenen Bearbeitungskosten einzubehalten. Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage dieser Regelung in der Betriebsvereinbarung mehrfach den entsprechenden Prozentsatz vom verbleibenden Nettogehalt seines Arbeitnehmers einbehalten. Der Arbeitnehmer stützte sich in seiner Klage gegen den Arbeitgeber auf die Unwirksamkeit der Regelung in der Betriebsvereinbarung sowie die Unangemessenheit der Höhe der Bearbeitungsgebühr und machte die Auszahlung des einbehaltenen Betrags geltend.
Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 18.07.2006 entschieden, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Kostenerstattung besteht und ein solcher auch nicht wirksam durch eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung begründet werden kann.
Bei der Bearbeitung der Lohnpfändung nimmt der Arbeitgeber als Drittschuldner seine ihm obliegenden staatsbürgerlichen gesetzlichen Verpflichtungen wahr, so dass ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 677 BGB nicht in Betracht kommt, weil der Arbeitgeber vorrangig im eigenen Interesse handelt. Auch normiert § 840 ZPO keinen Kostenerstattungsanspruch, sondern beinhaltet lediglich eine Auskunftsverpflichtung des Drittschuldners. Auch steht dem Arbeitgeber regelmäßig kein Schadenersatzanspruch nach § 619 a BGB zu, da es aus Sicht des Arbeitgebers meist schon nicht möglich ist, ein Verschulden des Arbeitnehmers darzulegen.
Das BAG hat außerdem festgestellt, dass die in der Betriebsvereinbarung enthaltene Erstattungsregelung unwirksam sei. Gegenstand einer Betriebsvereinbarung könnten ausschließlich Sachverhalte sein, die das betriebliche Verhalten der Arbeitnehmer oder die Betriebsordnung betreffen und damit vom Arbeitgeber über sein Weisungsrecht beeinflusst bzw. koordiniert werden können. Vermögensangelegenheiten des Arbeitnehmers sind der Regelungskompentenz der Betriebspartner entzogen und ausschließlich dem außerdienstlichen Verhaltensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen.
Fazit:
Dem Arbeitgeber verbleibe somit ausschließlich die Möglichkeit, eine Erstattungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelarbeitsvertrag zu vereinbaren, dies unter Berücksichtigung der allgemeinen Grenzen der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB.
Beachte:
Das BAG hat nicht über den Fall entschieden, in dem die Geltung der Betriebsvereinbarung durch Bezugnahmeklausel im Einzelvertrag vereinbart worden ist! Solange die Regelung die Grenzen der §§ 307 ff. BGB beachtet, dürfte sie damit in diesem Fall als wirksam zu beurteilen sein.
Zu beachten ist außerdem, dass der einbehaltene Lohn zum Ausgleich der beim Arbeitgeber entstandenen Bearbeitungskosten nicht zu einer Verringerung des unpfändbaren Entgelts beim Arbeitnehmer führen darf. Der entsprechende Betrag ist vom gepfändeten Betrag selbst in Abzug zu bringen.
BAG, Urteil vom 18.07.2006, Az.: 1 AZR 578/05
Vorinstanz LAG München, Urteil vom 10.08.2005, Az.: 9 Sa 239/05
Erscheinungsdatum: 16.03.2007
