Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Keine Sperrzeit bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen unerwünschten Passivrauchens

Die Bundesagentur darf keine Sperrzeit bei Bezug von Arbeitslosengeld für solche Arbeitnehmer verhängen, die eine Eigenkündigung ihres Arbeitsverhältnisses ausgesprochen haben, weil sie an ihrem Arbeitsplatz zum Passivrauchen gezwungen werden und der Arbeitgeber keine Abhilfe geschafft hat. Eine solche Eigenkündigung dient dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens und ist daher durch einen wichtigen Grund i. S. d. § 144 Abs. 1 SGB III gerechtfertigt (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.10.2006, Az. L 6 AL 24/05).

In den Zeiten der Diskussion um gesetzliche Rauchverbote hat das Landessozialgericht Hessen möglichen Entscheidungen des Gesetzgebers vorgegriffen und jedenfalls für den Bezug  von Arbeitslosengeld klargestellt, dass Passivraucher im Rahmen des Leistungsbezugs bei der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich keine Leistungskürzungen zu befürchten haben.

Im zu entscheidenden Fall fühlte sich der Kläger durch den Zigarettenrauch anderer Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz belästigt und beanstandete gegenüber seinem Arbeitgeber, dass im Betrieb geraucht werde und er, der Kläger, dies gesundheitlich nicht vertrage. Da der Arbeitgeber es ablehnte, ein allgemeines oder auch nur partielles Rauchverbot für den Betrieb einzuführen, löste der Kläger das Arbeitsverhältnis und beantragte den Bezug von Arbeitslosengeld.

Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, da der Kläger das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst habe, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb ebenso erfolglos wie seine Klage vor dem Sozialgericht. Die Berufungsinstanz hob das Urteil des Sozialgerichts auf und gab dem Kläger Recht. Da die Bundesagentur von der eingeräumten Möglichkeit, Revision einzulegen, abgesehen hat, ist das Urteil des Landessozialgerichts Hessen rechtskräftig.

Das Landessozialgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger einen wichtigen Grund hatte, das Arbeitsverhältnis sofort zu lösen, nachdem seine Bemühungen um einen rauchfreien Arbeitsplatz gescheitert waren. Das LSG Hessen geht davon aus, dass Passivrauchen nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht nur eine bloße "Belästigung" darstelle, sondern gesundheitsgefährdend ist. Weil nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung Tabakrauch selbst in kleinen Dosen in kurzer Zeit zu Gesundheitsschäden führen könne, komme es im Streitfall auch nicht darauf an,  wie hoch die Tabakqualmbelastung in einzelnen Räumen eines Betriebes ist oder ob ein Arbeitnehmer besonders sensibel auf Tabakqualm reagiert. Es gebe generell keine Verpflichtung, über einen bestimmten Zeitraum an einem auf Grund Tabakqualms gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatz zu verharren.

Allerdings stellte das LSG Hessen klar, dass der Arbeitnehmer vor der Lösung des Arbeitsverhältnisses zunächst eine innerbetriebliche Lösung des Problems suchen müsse. Er müsse die eigenen Probleme darstellen und an einer einvernehmlichen Lösung mit dem Arbeitgeber mitwirken. Nicht erforderlich sei indes ein Einschalten der zuständigen Berufsgenossenschaft oder gar die Erhebung einer arbeitsgerichtlichen Klage. Da sich der Arbeitgeber im konkret zu entscheidenden Fall kategorisch jeglicher Mitarbeit verweigert hatte, war die verhängte Sperrzeit gegen den Kläger aufzuheben.

Fazit

Mit der Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen ist der Schutz von Nichtrauchern durch die Rechtsprechung gestärkt worden. Nicht zu entscheiden hatte das Landessozialgericht darüber, ob der Kläger gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Einrichtung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes hätte geltend machen können.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann sich ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers aus § 618 Abs. 1 BGB ergeben (BAG, Urteil vom 17.02.1998, Az. 9 AZR 84/97). Gefährden die Arbeitsbedingungen die Gesundheit des Arbeitnehmers, ist der Arbeitgeber regelmäßig verpflichtet, für  Abhilfe zu sorgen. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers betrifft auch die Beschaffenheit der Atemluft in den Arbeitsräumen, wenn dort geraucht wird.

In der damaligen Entscheidung urteilte das BAG, dass es dem Arbeitgeber überlassen bleibe, welche Schutzmaßnahmen er zur Abwehr der Gesundheitsgefahr ergreife. Er genüge seiner Pflicht regelmäßig, wenn die Belastung der Atemluft durch Tabakrauch nicht  "über das sonst übliche Maß" hinausgeht. Was als das "übliche Maß" anzusehen sei, richte sich nicht nur nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, namentlich § 5 der Arbeitsstättenverordnung (wonach der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind), sondern auch nach den Umständen des Einzelfalles. Es bleibt abzuwarten, ob unter Zugrundelegung des jüngsten Urteils des Landessozialgerichts Hessen und der aktuellen politischen Diskussion um den Nichtraucherschutz eine Änderung der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte eintritt, wonach unabhängig von den Umständen des Einzelfalles stets ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einrichtung eines rauchfreien Arbeitsplatzes besteht.

Erscheinungsdatum: 25.05.2007