Keine Benachteiligung wegen der Religion durch kirchliche Arbeitgeber bei der Einstellung

Mit Urteil vom 04.12.2007 hat das ArbG Hamburg einen kirchlichen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG verurteilt, da er eine Bewerberin im Einstellungsverfahren wegen ihrer Religion benachteiligt hatte.

Sachverhalt:
Der beklagte Arbeitgeber ist Teil der evangelisch-lutherischen Kirche. Er hatte eine aus Mitteln des Bundes und der EU fremdfinanzierte Stelle für eine Sozialpädagogin im Bereich der Integration von Migranten ausgeschrieben. Die Stellenanzeige enthielt u.a. den Zusatz: „Als diakonische Einrichtung setzen wir die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche voraus.“

Die Klägerin, die sich auf diese Stellenanzeige bewarb, ist Deutsche türkischer Herkunft und gehört keiner christlichen Kirche an. Auf Nachfrage des Beklagten teilte sie mit, dass sie keine Religion praktiziere, als Türkin aber gebürtige Muslemin sei. Auf die Frage, ob sie sich den Eintritt in die Kirche vorstellen könne, teilte sie mit, sie halte dies nicht für nötig, da die Stelle keinen religiösen Bezug aufweise. Der Beklagte lehnte die Bewerberin daraufhin aus diesem Grund ab.

Die Klägerin erhob Klage und begehrte von dem Beklagten eine Entschädigungszahlung gemäß § 15 AGG im Hinblick auf eine Benachteiligung wegen ihrer Religion. Insbesondere sei das Kriterium der Kirchenmitgliedschaft schon deshalb unzulässig, da die Stelle von der EU und vom Bund finanziert werde.

Der Beklagte begründete seine Ablehnung damit, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion gemäß § 9 Abs. 1 AGG zulässig sei. Die christliche Religion stelle unter Beachtung ihres Selbstverständnisses sowohl im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht als auch nach Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung für die Mitarbeit im diakonischen Werk dar.

Entscheidung des Arbeitsgerichts:
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von drei Monatsverdiensten verurteilt. Da der Beklagte die Bewerbung der Klägerin unstreitig wegen der fehlenden Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche nicht berücksichtigt hat, ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. den §§ 1, 2, 3 AGG gegeben.

Eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion gemäß § 9 AGG liegt nicht vor. § 9 Abs. 1 AGG, der eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften in bestimmten Fällen zulässt, ist richtlinienkonform (Art. 4 Abs. 2 der europäischen Richtlinie 2000/78/EG) auszulegen. Danach ist das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft kein absoluter und abschließender Maßstab für eine unterschiedliche Behandlung. Vielmehr darf für die konkrete Tätigkeit das Selbstverständnis der Kirche nur dann eine entscheidende Rolle spielen, wenn diese dazu in einer direkten Beziehung steht, was nicht für jegliche Tätigkeit bei der Kirche, sondern nur für den sog. verkündungsnahen Bereich anzunehmen ist.

Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht berechtigt den kirchlichen Arbeitgeber demnach nur, die Einstellung für Tätigkeiten im verkündungsnahen Bereich von der Kirchenzugehörigkeit abhängig zu machen. Zu dem verkündungsnahen Bereich, der eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion zulässt, gehören sämtliche Tätigkeiten, die den Verkündungsauftrag selbst zum Gegenstand haben. Auch bei besonderen Positionen, wie etwa Geschäftsführern von Krankenhäusern oder weltanschaulichen Schulen, kann eine Kirchenzugehörigkeit verlangt werden. Tätigkeiten, die keine Berührungen mit der Verkündung der christlichen Botschaft haben, sind davon jedoch nicht erfasst.

Die ausgeschriebene Stelle ist dem verkündungsfernen Bereich zuzuordnen und durfte daher nicht die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche als Voraussetzung fordern.
Bei der Tätigkeit geht es nicht unmittelbar um die Verkündung der christlichen Botschaft. Dass und warum nur Personen mit christlicher Kirchenzugehörigkeit das Projektziel verwirklichen können, hat der Arbeitgeber nicht ausreichend darlegen können.  Außerdem spricht auch die umfassende Fremdfinanzierung des Projektes gegen die christliche Prägung der in Frage stehenden Stelle.

ArbG Hamburg, Urteil vom 04.12.2007 - 20 Ca 105/07

Autorin:
RAin Corinna Enders  -  c.enders@cbh.de  -  Tel. 0221-95190 82

Erscheinungsdatum: 19.03.2008