Keine Änderung des organschaftlichen Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers durch Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG

Mit Beschluss vom 08.01.2007 (Az.: II ZR 267/05) hat der BGH nach übereinstimmenden Grundsätzen der Rechtsprechung des II. Zivilsenates und des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass das organschaftliche Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH durch deren Umwandlung in eine GmbH & Co. KG und seine Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht in ein dem Kündigungsschutzgesetz unterliegendes Arbeitsverhältnis mutiere. Über die Kündigung eines Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer KG hätten nicht deren Gesellschafter, sondern habe die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH entsprechend § 46 Nr. 5 GmbHG zu entscheiden.

Wie bereits das Berufungsgericht hielt der BGH die von einem klagenden GmbH-Geschäftsführer ursprünglich bei dem Arbeitsgericht erhobene und nach Verweisung gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 2 GVG bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängige "Kündigungsschutzklage" (§ 4 i.V. mit § 1 Abs. 2 KSchG) für unbegründet, weil das Anstellungsverhältnis des Klägers bei der beklagten GmbH & Co. KG nicht dem Kündigungsschutz gemäß §§ 1 ff. KSchG unterlegen habe und deshalb die Kündigung der Beklagten keiner sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG bedurfte.

Der BGH verwies darauf, dass nach dem im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 6. August 2003 (5 AZB 79/02, ZIP 2003, 1722) der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG - auch bei einem von dem Bundesarbeitsgericht so genannten "arbeitnehmerähnlichen" Status im Einzelfall - nicht als Arbeitnehmer i.S. des Arbeitsgerichtsgesetzes gelte, weil er gemäß §§ 161 Abs. 2, 125, 170 HGB, 35 Abs. 1 GmbHG mittelbar zur Vertretung der KG, also einer "Personengesamtheit" i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG berufen sei und Arbeitgeberfunktionen für sie wahrnehme.

Ob damit zugleich schon aus arbeitsrechtlichen Gründen ein materieller Kündigungsschutz des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH gemäß der für Vertreter einer Personengesamtheit geltenden Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 KSchG generell ausscheidet (so das Berufungsgericht), hatte das Bundesarbeitsgericht in dem genannten Beschluss nicht zu entscheiden gehabt und auch nicht entschieden. Für die Unanwendbarkeit des materiellen Kündigungsschutzes bei dieser Fallgestaltung spräche nach Auffassung des BGH jedoch, dass § 4 KSchG ersichtlich von einem übereinstimmenden Anwendungsbereich des Arbeitsgerichtsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes ausgehe. Dies ergebe sich daraus, dass gemäß § 4 KSchG der materielle Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers durch "Anrufung des Arbeitsgerichts" geltend gemacht werden müsse und insoweit eine Ausnahme für Geschäftsführer, welche das Arbeitsgericht nicht anrufen können, aber dennoch als "Arbeitnehmer" Kündigungsschutz genießen sollen, im Gesetz nicht vorgesehen sei.

Die Frage, über welche die ordentlichen Gerichte autonom zu befinden hatten und für deren Beantwortung es wesentlich auf den organschaftlichen Charakter eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ankommt, sah der BGH sodann hier als nicht entscheidungserheblich an, da der Kläger schon aus anderen Gründen keinen Kündigungsschutz gemäß dem ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes in Anspruch nehmen könne:

Im vorliegenden Fall bestehe die Besonderheit, dass die Beklagte zur Zeit des Abschlusses des Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen ihr und dem Kläger noch in der Rechtsform einer GmbH existierte. Gemäß der negativen Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelte der allgemeine Kündigungsschutz nach dem ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nicht für die Organvertreter einer juristischen Person, und zwar nach einhelliger Auffassung auch dann nicht, wenn ihr Anstellungsverhältnis ausnahmsweise nicht als freies Dienst-, sondern als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Die von den Gesellschaftern der Beklagten zunächst beschlossene und sodann in das Handelsregister eingetragene formwechselnde Umwandlung der Beklagten in eine GmbH & Co. KG habe zwar zu einer Beendigung der ursprünglichen Organstellung des Klägers geführt; sein Anstellungsvertrag sei davon aber unberührt geblieben und habe sich mit der Beklagten in ihrer neuen Rechtsform fortgesetzt, ohne dass sich die Rechtsnatur des Vertrages dadurch geändert habe. Der Kläger habe deshalb durch die Umwandlung der Beklagten nicht einen Kündigungsschutz erlangt, den er vorher nicht hatte. Daran habe auch die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten nichts geändert; dieser Bestellung habe der mit der Beklagten als GmbH geschlossene Anstellungsvertrag zugrunde gelegen. Anders als im Fall eines BAG-Urteils vom 15. April 1982 (2 AZR 1101/79, BAGE 39, 16 = ZIP 1983, 607) sei hier nicht ein bisheriger Arbeitnehmer einer KG zum Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH bestellt worden (vgl. dazu Baums, Der Geschäftsleitervertrag, S. 398 f.), dessen Arbeitsverhältnis in diesem Fall als ruhendes fortbestünde (vgl. dazu BAGE 49, 81; 55, 137). Ebenso wenig sei durch die - am Widerstand des Klägers gescheiterten - Verhandlungen der Parteien über den Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages mit der Komplementär-GmbH der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen (vgl. BAG, Beschl. v. 21. Februar 1994 aaO S. 1047). Arbeitnehmer der beklagten GmbH & Co. KG sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt gewesen. Auch als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten habe er lediglich dem gesellschaftsrechtlich fundierten Weisungsrecht der GmbH-Gesellschafter unterlegen (§ 46 Nr. 6 GmbHG; vgl. BGHZ 75, 321, 326; Fleck, ZHR 149, 387, 403 ff.) oder einer von ihnen beauftragten Person, nicht aber einem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht der Beklagten, für die er vielmehr diese und andere Arbeitgeberfunktionen gegenüber Arbeitnehmern der KG selbst wahrzunehmen hatte.

Weiter führte der BGH aus, dass über die Kündigung gegenüber dem Kläger auch nicht sämtliche Gesellschafter der beklagten KG zu entscheiden hatten. Es habe sich vielmehr um eine Geschäftsführungsmaßnahme gehandelt, die allein der Komplementär-GmbH oblegen habe, wobei für diese - wie auch sonst bei der Abberufung und Kündigung gegenüber einem GmbH-Geschäftsführer - deren Gesellschafterversammlung aufgrund ihrer Annexkompetenz gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG zu entscheiden hätte. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, welcher die Kündigung gegenüber dem Kläger namens der Beklagten erklärt hat, sei unstreitig zugleich Vertreter der Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH der Beklagten gewesen und habe daher sowohl über die Kündigung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG entscheiden als auch die Kündigung namens der Beklagten gegenüber dem Kläger erklären können.

Erscheinungsdatum: 08.05.2007