Kein Schadensersatzanspruch bei Selbstmord eines Arbeitnehmers
Ein Arbeitgeber, der eine rechtsunwirksame Kündigung im Laufe eines Kündigungsschutzprozesses zurückgenommen und dann dem Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Direktionsrecht neue Tätigkeiten zugewiesen hat, hat einen daraufhin vom Arbeitnehmer verübten Selbstmord nicht adäquat kausal verursacht. Dies gilt nicht, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Suizidgefährdung des Arbeitnehmers vorgelegen haben.
Der Fall: Die Witwe eines Arbeitnehmers macht Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes geltend. Zur Begründung trägt sie vor, der Arbeitgeber habe den Selbstmord ihre Ehemannes verschuldet. Zudem verlangt sie Schadensersatz wegen des immateriellen Schadens, den ihr verstorbener Ehemann durch "Mobbing" der Beklagten erlitten habe.
Das Urteil: Das BAG hat die Revision gegen die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BAG erfüllen die einzelnen von der Klägerin vorgetragenen Verhaltensweisen der Beklagten nicht den Begriff des "Mobbings". Ein auf das Ziel der schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Erblassers gerichtetes Verhalten seitens der Beklagten sei nicht erkennbar. Selbst bei unterstellter Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Erblassers, habe die Klägerin die ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt. Das Verhalten der Beklagten habe demnach den Selbstmord des Erblassers nicht kausal verursacht. Infolgedessen könne zwar die Kündigung ursächlich für die Gesundheitsbeeinträchtigung des Erblassers gewesen sein, sie habe diese aber nicht adäquat kausal verursacht.
Des Weiteren stellte das BAG fest, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines erlittenen immateriellen Schadens gehabt hätte, der auf die Klägerin als Alleinerbin übergegangen sein könnte.
Diesbezüglich vertritt das BAG die Auffassung, dass "Mobbing" kein Rechtsbegriff und damit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte beziehungsweise Arbeitskollegen sei. Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aufgrund "Mobbings" geltend, müsse jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers gemäß § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt habe oder eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begangen habe. Spätestems in der Gesamtschau liege eine Rechtsverletzung vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen würde. Dies entspricht der in § 3 Abs. 3 AGG erfolgten Definition des Begriffes der Belästigung, die eine Benachteiligung im Sinne des § 1 AGG darstellt.
Nach Ansicht des BAG hat die Klägerin nicht darlegen können, dass die Beklagte ihre sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Erblasser durch den Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung am 2. Juli 2004 verletzt und dadurch dessen Gesundheit verletzt habe. Vorliegend könne es für die Entscheidung dahinstehen, ob die ausgesprochene und später zurückgenommene Kündigung eine Gesundheitsschädigung des Erblassers adäquat kausal verursacht habe, da die Klägerin, welche für das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist, dieser Pflicht nicht nachgekommen sei.
BAG, Urteil vom 24. April 2008 - 8 AZR 347/07
Erscheinungsdatum: 08.08.2008

