Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Höhe des Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG

Unter den in § 1a Abs. 1 KSchG geregelten Voraussetzungen hat ein Arbeitnehmer nach einer betriebsbedingten Kündigung einen Abfindungsanspruch. Die Höhe der Abfindung wird durch § 1a Abs. 2 KSchG vorgegeben. Abweichende Vereinbarungen bedürfen einer klaren und ausdrücklichen Regelung. (BAG, Urt. v. 13.12.2007, 2 AZR 807/06)

Nach § 1a Abs. 1 KSchG kann ein Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung geltend machen, wenn der (1) Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, (2) der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt und (3) der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen (Anspruch auf Abfindung bei Betriebsbedingtheit der Kündigung und Verstreichenlassen der Klagefrist) hinweist.

Die Höhe der in einem solchen Fall entstehenden Abfindung beträgt gemäß § 1a Abs. 2 KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr.

In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt und im Kündigungsschreiben mitgeteilt, der Arbeitnehmer könne eine Abfindung beanspruchen, falls er die Klagefrist verstreichen lasse. In einer dem Kündigungsschreiben beigefügten Stellungnahme des Betriebsrates war ein handschriftlicher, nicht unterzeichneter Vermerk des Betriebsratsvorsitzenden enthalten, wonach eine Abfindung von 8.000,00 Euro vereinbart sei. Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung keine Klage, der Arbeitgeber zahlte an ihn mit Ablauf der Kündigungsfrist 8.000,00 Euro.

Der Arbeitnehmer machte jedoch geltend, nach § 1a Abs. 2 KSchG stünden ihm 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr und damit (insoweit rechnerisch unstreitig) weitere 4.076,16 Euro zu.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger im Gegensatz zu den beiden Vorinstanzen Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der restlichen Abfindung.
Die Anspruchsvoraussetzungen lagen laut BAG vor: Das Kündigungsschreiben enthielt die in § 1a KSchG vorgesehenen Hinweise und die übrigen Voraussetzungen waren ebenfalls erfüllt.. Dass die Abfindung geringer als in § 1a KSchG vorgesehen ausfallen sollte, sei aus dem Kündigungsschreiben nicht hinreichend deutlich erkennbar gewesen.

§ 1a Abs. 2 KSchG hindere die Arbeitsvertragsparteien zwar nicht daran, eine geringere Abfindung zu vereinbaren. Wolle der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere Abfindung anbieten, so müsse er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sein soll.

Fazit:
Durch eine Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG kann der Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch erwerben, dessen Höhe sich (nur) nach § 1a Abs. 2 KSchG bestimmt. Wenn die Parteien sich über einen geringeren Betrag einigen, sollte daher ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Soweit der Abfindungsbetrag unter dem nach § 1a Abs. 2 KSchG berechneten Betrag liegt, dürfte mit einer Sperrzeit in Zukunft nicht mehr zu rechnen sein (vgl. CBH-Newsletter 21/2007)

Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 13.12. 2007 - 2 AZR 807/06 –
Pressemitteilung Nr. 95/07

Erscheinungsdatum: 02.01.2008