Geringere Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente rechtmäßig

Die Betriebsparteien können in Sozialplänen vorsehen, dass Mitarbeiter, die Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, eine geringere Abfindung erhalten. Das gilt auch, wenn der vorzeitige Rentenbezug mit Abschlägen verbunden ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11.11.2008 (Az.: 1 AZR 475/07) entschieden.

Der Fall:

Der Kläger war bei der Beklagten als Baumaschinenführer in der Niederlassung N beschäftigt. Wegen der Schließung der Niederlassung N kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgemäß. Bei der Beklagten galt ein Rahmensozialplan für Betriebsänderungen. Dieser sah vor, dass die betroffenen Arbeitnehmer je nach Alter abgestufte Leistungen erhalten sollten. Danach sollten Arbeitnehmer, die unmittelbar nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine vorgezogene Altersrente beanspruchen können, geringere Abfindungen erhalten. Dies traf auf den 60 Jahre alten, schwerbehinderten Kläger zu, so dass die Beklagte dem Kläger eine geringere Abfindung als die Regelabfindung nach dem Sozialplan auszahlte. Der Kläger hingegen forderte die Auszahlung der Regelabfindung und erhob eine entsprechende Zahlungsklage beim Arbeitsgericht.

Das Urteil:

Das BAG wies die Klage – wie schon die Vorinstanzen – ab. Zur Begründung führt das BAG aus: Eine Sozialplanregelung, wonach Arbeitnehmer, die eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können, nur einen Abfindungsanspruch in Höhe des Ausgleich der Rentenkürzung haben, ist rechtlich zulässig. Sozialpläne sollen gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wirtschaftliche Nachteile, die die Beschäftigten aufgrund einer Betriebsänderung erleiden, ausgleichen oder abmildern. Sozialplanabfindungen kommt daher eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu. Aus diesem Grund dürfen die Betriebsparteien bei der Beurteilung des Umfangs der voraussichtlichen Nachteile Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Zwar knüpfen Ansprüche auf vorgezogene Altersrente regelmäßig an ein bestimmtes Lebensalter, das Geschlecht oder eine Schwerbehinderung an. Gleichwohl verletzt ihre Berücksichtigung weder den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch das Verbot, Personen wegen eines dieser Merkmale zu benachteiligen.

BAG, Urteil vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 88/08

Erscheinungsdatum: 12.12.2008