Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Freistellungsabreden nun wieder unkompliziert?

Zwei neue Urteile des Bundessozialgerichts vom 24.09.2008 (Az. B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R) stellen die gerade erst seit drei Jahren neu beschlossene Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger in Frage und könnten bei Freistellungsabreden zu einer einfacheren Praxis führen.

Die Ausgangslage:

Seit drei Jahren mussten die Arbeitsvertragsparteien bei Freistellungsvereinbarungen höchste Vorsicht walten lassen, wenn sozialversicherungsrechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer verhindert werden sollten. Denn die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger hatten im Sommer 2005 beschlossen, bei einer beiderseits unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung mit dem letzten tatsächlichen Arbeitstag von der Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungs-verhältnis (das vom Arbeitsverhältnis zu unterscheiden ist) auszugehen.

Die neuen Entscheidungen des BSG:

Das Bundessozialgericht hat nunmehr in zwei Urteilen vom 24.09.2008 entschieden, dass die jeweils unwiderruflich freigestellten Arbeitnehmer weiterhin grundsätzlich in sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen stünden, wenn die Arbeitsverhältnisse im Übrigen weiterhin ordnungsgemäß abgewickelt würden.

Im ersten Fall hatten die Vertragsparteien in einem Rechtsstreit einen Vergleich geschlossen. Der Arbeitnehmer wurde von diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt.

Das BSG urteilte, dass entscheidend für die Frage des Vorliegens eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sei, dass ein Arbeitsverhältnis „vollzogen" werde. Ein solcher „Vollzug" könne nicht nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung angenommen werden, sondern auch bei einer (bloßen) Fortzahlung der regulären Vergütung.

Im zweiten Fall hatten die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung im sog. Blockmodell vereinbart. Darüber hinaus vereinbarten sie zusätzlich, dass der Arbeitnehmer nicht nur in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit freigestellt sein solle, sondern auch bereits in der ersten Hälfte.
Das BSG ging auch in diesem Fall durchgehend von einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis aus. Dies folge für die „reguläre" (zweite) Freistellungsphase aus § 7 Abs 1a SGB IV – und zwar unabhängig davon, ob in der ersten Hälfte des ATZ-Modells tatsächlich gearbeitet wurde. Für die erste Hälfte, in der im Blockmodell üblicherweise in Vollzeitbeschäftigung für die sog. Ruhephase „vorgearbeitet" wird, entschied das BSG wiederum, dass ein Vollzug des Arbeitsverhältnisses aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht auch ohne tatsächlich Arbeitsleistung möglich ist.

Mögliche Konsequenzen für die Praxis:

Der Beschluss der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger aus dem Jahr 2005 führte zu einer Verkomplizierung von Freistellungsklauseln und einem verbleibenden Restrisiko. Die neuen Urteile des BSG deuten darauf hin, dass in Zukunft wieder einfachere Klauseln verwendet werden können und sozialversicherungsrechtliche Risiken überschaubarer werden. Noch bleibt indes abzuwarten, wie die Sozialversicherungsträger ihre bisherige Rechtsauffassung an die neuen Urteile des BSG anzupassen gedenken. Hierzu werden auch noch die vollständigen Urteilsgründe des BSG abzuwarten sein.

Erscheinungsdatum: 31.10.2008