Freistellung unter Urlaubsanrechung

Teilt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben mit, dass er bis zur Beendigung „unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt“ sei, liegt darin eine unwiderrufliche Urlaubserteilung. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht ausdrücklich auf die Unwiderruflichkeit hinweist und Beginn und Ende des Urlaubs nicht konkret festlegt. Hat der Arbeitnehmer dem nicht widersprochen, kann er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage verlangen, da der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch mit der Arbeitsbefreiung wirksam erfüllt hat.

Ein einmal erteilter Urlaub ist für den Arbeitgeber unwiderruflich. Nach dem BUrlG besteht kein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, den gewährten Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen, er ist an die Erklärung gebunden. Nur wenn sich der Arbeitgeber ausdrücklich den Widerruf bei der Urlaubsgewährung vorbehalte, so das BAG, liege eine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs notwendige Befreiungserklärung nicht vor mit der Folge, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe.


BAG vom 15.03.2006, Az: 9 AZR 11/05

Erscheinungsdatum: 01.03.2007