„Flash-Mob“-Aktionen im Arbeitskampf
Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Gewerkschaft zu sog. „Flash-Mob“-Aktionen aufrufen darf (Urteil vom 29.09.2008, 5 Sa 967/07).
Sachverhalt:
Die Gewerkschaft ver.di hatte im Rahmen des jüngsten Tarifkonflikts im Einzelhandel im Dezember 2007 zur Durchführung von „Flash-Mob“-Aktionen aufgerufen. Unter anderem rief der ver.di-Landesbezirk Berlin per Flugblatt dazu auf, einzelne bestreikte Einzelhandelsfilialen, in denen „Streikbrecher“ arbeiteten, dadurch lahmzulegen, dass die Teilnehmer zu gleicher Zeit Pfennigartikel kaufen sollten, um so die Kassen zu blockieren bzw. Einkaufswagen mit Ware vollpacken sollten, um sie dann in der Filiale stehenzulassen.
Der zuständige Arbeitgeberverband hält diese „Flash-Mob“-Aktionen für rechtswidrige Betriebsblockaden und erhob deshalb Klage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel, der Gewerkschaft ver.di den Aufruf zu solchen „Flash-Mob“-Aktionen zu untersagen.
Das Arbeitsgericht Berlin wies die Unterlassungsklage des Arbeitgeberverbandes erstinstanzlich zurück. Begründung: Die „Flash-Mob“-Aktion sei vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst und daher rechtlich zulässig.
Gegen dieses erstinstanzliche Urteil legte der Arbeitgeberverband Berufung zum LAG Berlin-Brandenburg ein.
Entscheidung:
Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Arbeitgeberverbands zurückgewiesen. Auch das LAG ist der Auffassung, derartige Aufrufe zur Ergänzung laufender Streikmaßnahmen seien zulässig und durch die den Tarifvertragsparteien zugewiesene freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich geschützt. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, da die Interessen der Arbeitgeberseite durch die konkrete „Flash-Mob“-Aktion nicht unangemessen beeinträchtigt würden.
Konsequenzen für die betriebliche Praxis:
Sollte dieses Urteil des LAG Berlin-Brandenburg Bestand haben, so würde dies eine abermalige erhebliche Erweiterung der der Gewerkschaft zur Auswahl stehenden Kampfmittel im Arbeitskampf führen. Derartige „Flash-Mob“-Aktionen kommen einer gezielten Sabotage der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers gleich.
Zumindest hat das LAG Berlin-Brandenburg wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Zulässigkeit derartiger „Flash-Mob“-Aktionen die Revision zum BAG zugelassen. Es ist daher davon auszugehen, dass der klagende Arbeitgeberverband Revision einlegen wird.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2008, 5 Sa 967/07
Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 33/08 und 34/08
Erscheinungsdatum: 09.10.2008
