Erwerbstätigkeit während einer Krankschreibung rechtfertigt eine fristlose Kündigung

Mit Urteil vom 03.04.2008, Az.: 2 AZR 965/06, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist, einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespielt hat. Die außerordentliche Kündigung kann auch deshalb bei einer anderweitigen Erwerbstätigkeit während der Krankschreibung gerechtfertigt sein, weil der Arbeitnehmer pflichtwidrig die Heilung der Krankheit verzögert.

Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten seit vier Jahren als Kraftfahrer beschäftigt. Im März 2004 meldete er sich wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig krank. Die Beklagte stellte daraufhin Nachforschungen u.a. durch Detektive an. Diese Nachforschungen ergaben, dass der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit ein Café betrieb, dort Gäste bediente, den Geschirrspüler leerte und ähnliche Tätigkeiten verrichtete.

Die Beklagte hörte daraufhin den Betriebsrat mit Schreiben vom 01.06.2004 zur beabsichtigten Kündigung an. Aus einer noch am selben Tag erfolgten Äußerung eines Betriebsratsmitglieds folgerte sie, dass der Betriebsrat keine Bedenken gegen die Kündigung des Klägers hatte. Daraufhin kündigte sie dem Kläger noch am 02.06.2004. In der Betriebsratssitzung vom 04.06.2008 widersprach der Betriebsrat der Kündigung. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 07.06.2004 erneut fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Mit seiner gegen die beiden Kündigungen vom 02.06.2004 und 07.06.2004 gerichteten Klage bestritt der Kläger, während seiner Arbeitsunfähigkeit anderweitig gearbeitet zu haben. Er machte außerdem geltend, dass die Kündigungen wegen Verletzungen des § 102 BetrVG unwirksam seien. Das Landesarbeitsgericht hielt beide Kündigungen für unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

Entscheidung des BAG:
Das BAG hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts, soweit es die Kündigung vom 07.06.2004 betraf, aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Tatsachenfeststellung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Kündigung vom 02.06.2004 hielt das BAG dagegen für unwirksam, weil sie ausgesprochen wurde, bevor die gesetzliche Frist zur Stellungnahme des Betriebsrates gemäß § 102 BetrVG abgelaufen war. Dagegen hielt das BAG die Kündigungen vom 07.06.2004 für formal ordnungsgemäß. Der Betriebsrat war in ordnungsgemäßer Weise angehört worden. Dem stand nach Ansicht des BAG nicht entgegen, dass die Anhörung zur Kündigung vom 07.06.2004 auf der Grundlage desselben Schreibens wie die Anhörung zur vorausgegangenen Kündigung vom 02.06.2004 erfolgt war. Dies war deshalb unschädlich, weil der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung am 04.06.2004 wusste, dass er zu einer noch auszusprechenden Kündigung angehört wurde und seine Rechte ungeschmälert wahrnehmen konnte.

Eine Entscheidung in der Sache konnte das BAG mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht treffen. Nichtsdestotrotz hielt es fest, dass die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe die Kündigung auch in der Sache rechtfertigen können.

Auswirkungen für die Betriebspraxis:
Das BAG bestätigt mit der Entscheidung vom 03.04.2008 seine bisherige Rechtsprechung zur verhaltensbedingten Kündigung. Verstößt der Arbeitnehmer während einer Erkrankung gegen ärztliche Anordnungen und verzögert hierdurch die Genesung oder verrichtet er während der Krankschreibung eine körperliche Betätigung, kann dies eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich freilich nach den Umständen des Einzelfalles. Grundsätzlich geht dabei von einer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein erheblicher Beweiswert für die tatsächliche Krankheit des Arbeitnehmers aus. Verrichtet der Arbeitnehmer jedoch anderswo bestimmte Arbeiten, ist der Beweiswert dieses Krankheitsattestes erschüttert.

Im Hinblick auf eine durchzuführende Betriebsratsanhörung bestätigt die Entscheidung des BAG erneut, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung den Ablauf der Frist des § 102 BetrVG abwarten, jedenfalls nur auf eine endgültige Stellungnahme des Betriebsrates hin, die Kündigung aussprechen sollte.

BAG, Urteil vom 03.04.2008, Az.: 2 AZR 965/06
Pressemitteilung Nr. 28/08

Erscheinungsdatum: 18.04.2008