
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Einigungsstelle bei Streit um Beschwerdestelle nach § 13 AGG?
Nach einem Beschluss des LAG Saarbrücken vom 06.06.2007 - 2 TaBV 2/07 - hat der Betriebsrat bei Auseinandersetzungen hinsichtlich der Beschwerdestelle nach § 13 AGG das Recht, die Einrichtung einer Einigungsstelle zu verlangen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Drogeriekette in einem Rundschreiben angekündigt, eine betriebliche Beschwerdestelle gemäß § 13 AGG einzurichten. Der Betriebsrat verlangte, an der Einrichtung dieser betrieblichen Beschwerdestelle beteiligt zu werden. Das Unternehmen verweigerte sich dieser Forderung des Betriebsrates unter Hinweis auf ein fehlendes Mitbestimmungsrecht.
Das LAG Saarbrücken bestätigte in seinem Beschluss die erstinstanzliche Entscheidung, wonach dem Antrag des Betriebsrates auf Einrichtung einer Einigungsstelle stattzugeben war, weil ein solcher Antrag nur dann abgewiesen werden könne, wenn „die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei“. Eine solche Konstellation sei aber nur gegeben, „wenn ihre Zuständigkeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist“ oder dem Betriebsrat in einem von der Einigungsstelle zu klärenden Bereich „offensichtlich kein Mitbestimmungsrecht zusteht“.
Das LAG Saarbrücken hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Streitfall abgelehnt. Eine Entscheidung des BAG zu dieser Sachverhaltskonstellation liegt noch nicht vor, und die Auffassungen in der juristischen Fachliteratur über ein Beteiligungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG sind geteilt. Die Entscheidung des LAG Saarbrücken liegt indes auf der Linie der Entscheidung des LAG Hamburg vom 17.04.2007 - 3 TaBV 6/07. Auch das LAG Hamburg hatte angenommen, dass eine Einigungsstelle nicht im Sinne von § 98 ArbGG „offensichtlich unzuständig“ für die Regelung des Beschwerdeverfahrens nach § 13 AGG sei.
Fazit: Es ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen der LAG Hamburg und Saarbrücken unter Berücksichtigung der Regelung des § 98 ArbGG ergangen sind. Der Prüfungsmaßstab ist im Rahmen dieser Vorschrift sehr beschränkt und ein Antrag des Betriebsrates nur dann ablehnungsfähig, wenn ein Fall einer „offensichtlichen Unzuständigkeit“ vorliegt. Ob im Ergebnis tatsächlich ein Mitbestimmungsrecht besteht, ist nicht in einem entsprechenden Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG zu klären, sondern in einem ordentlichen Beschlussverfahren. Solange noch kein höchstrichterliches Urteil über die Beteiligungsrechte des Betriebsrates im Rahmen von § 13 AGG vorliegt, besteht für den Arbeitgeber aufgrund der bisherigen Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte die Gefahr, dass ein Betriebsrat zumindest mit der Einsetzung einer Einigungsstelle erfolgreich sein kann.
Erscheinungsdatum: 03.08.2007
