Doppelte Schriftformklauseln sind unwirksam

Mit Urteil vom 20.05.2008 (Az.: 9 AZR 382/07) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) sog. doppelte Schriftformklauseln, die Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages ebenso wie den Verzicht auf das Schriftformerfordernis nur dann für wirksam erklären, wenn dies ebenfalls unter Einhaltung der Schriftform geschieht, für unwirksam erklärt. Nach Ansicht des BAG verstoßen derartige Klauseln gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 305b BGB, da sie den Eindruck erwecken, dass mündliche individuelle Vertragsabreden wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 125 Satz 2 BGB unwirksam sind.

Sachverhalt:

Der Kläger war bei der Beklagten als Büroleiter in Kanton/China angestellt. Er bewohnte dort eine Wohnung, deren Mieter er selbst war. Monatlich übersandte er der Beklagten eine Aufstellung des monatlichen Budgets, in der auch die Kosten für die Miete für die von ihm genutzte Wohnung sowie die Kosten für die Mieten anderer Mitarbeiter enthalten waren. Die Beklagte erstattete diese Aufwendungen monatlich. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthielt keine Ausführungen zu einer Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Miete zu erstatten. Er enthielt jedoch folgende Regelung:

„Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, auch wenn sie bereits mündlich getroffen wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.“

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis jeweils am 14.10.2005 und 04.11.2005 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.03.2006.

Nachdem das Arbeitsgericht mit Urteil vom 24.11.2006 festgestellt hatte, dass das Arbeitsverhältnis erst fristgerecht mit dem 31.03.2006 sein Ende gefunden hatte, machte der Kläger in der Berufungsinstanz nur noch die vom Arbeitsgericht abgewiesenen Ansprüche auf die Zahlung der Miete für die Wohnung in China geltend.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat der Klage auch insoweit durch Urteil vom 13.04.2007 (Az.: 9 Sa 143/07) stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten hat das BAG mit Urteil vom 30.05.2008 zurückgewiesen.

Begründung:

Nach Ansicht des BAG hatte der Kläger einen Anspruch auf die Erstattung seiner Mietkosten aus betrieblicher Übung. Der Einwand der Beklagten, die diesem Anspruch die doppelte Schriftformklausel des Arbeitsvertrages entgegengehalten hatte, wies das BAG zurück. Nach Ansicht des BAG ist eine solche doppelte Schriftformklausel zu weit gefasst und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB, der den Vorrang individueller Abreden von allgemeinen Vertragsbedingungen vorschreibt, den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 125 Satz 2 BGB unwirksam.

Auswirkungen für die betriebliche Praxis:

Die Entscheidung des BAG hat für die betriebliche Praxis enorme Auswirkungen. Doppelte Schriftformklauseln sind in Standardarbeitsverträgen Gang und Gäbe. Ob überhaupt noch Anwendungsraum für doppelte Schriftformklauseln besteht, wird jedoch erst die Begründung des Urteils vom 20.05.2008 zeigen. Der Arbeitgeber ist in jedem Fall - nach wie vor - gut beraten, wenn er freiwillige Leistungen unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit stellt.

BAG, Urteil vom 20.05.2008 - 9 AZR 382/07
Pressemitteilung Nr. 39/08
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2007 - 9 Sa 143/07

Erscheinungsdatum: 30.05.2008