Die Einrichtung der Beschwerdestelle im Sinne des AGG
Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 20. Februar 2007, Az. 9 BV 3/07, entschieden, dass dem Betriebsrat grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit der Einrichtung der Beschwerdestelle im Sinne des AGG zusteht.
Zum Hintergrund: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (kurz: AGG) ist seit dem 18. August 2006 in Kraft. Es soll Benachteiligungen von Beschäftigten am Arbeitsplatz aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität und (sexuelle) Belästigungen verhindern und beseitigen. Bestandteil des AGG als Komponente der Konfliktlösung ist, dass die Beschätigten das Recht haben, sich wegen einer tatsächlich eingetretenen oder subjektiv empfundenen Benachteiligung oder Belästigung bei den zuständigen Stellen des Betriebes oder der Arbeitnehmervertretung zu beschweren. Die Beschwerdestelle ist laut den Bestimmungen des AGG auf Betriebs- oder Unternehmensebene einzurichten und bekannt zu machen (§§ 12 Abs. 1 und 5, 13 Abs. 1 AGG). Ist dies erfolgt, hat die Beschwerdestelle die erhobene Beschwerde zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen. Die Umsetzung in der Praxis: Vor diesem Hintergrund stehen die Arbeitgeber vor der Entscheidung, wer zukünftig die Aufgaben der Beschwerdestelle übernehmen soll. In einer Vielzahl hier bekannter Unternehmen ist die autonome Wahl des Arbeitgebers auf den Leiter der Ressorts Personal oder Recht gefallen. Das Problem: Mit der beschriebenen Wahl sind zumeist die Betriebsräte nicht einverstanden, befürchten sie doch, dass das Beschwerdeverfahren - und damit die Kenntnis von (angeblichen) Benachteiligungen und Belästigungen - an Ihnen vorbei geht. Sie reklamieren daher, dass der Arbeitgeber nicht frei entscheiden dürfe, wer zuständige Beschwerdestelle sei, sondern die Einrichtung der Beschwerdestelle die Ordnung des Betriebes und demzufolge eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (kurz: BetrVG) beträfe. Überdies stünde dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht für die Schaffung eines notwendigen Beschwerdeverfahrens über die Behandlung eingebrachter Beschwerden zu. Somit herrscht Streit darüber, ob der Arbeitgeber die personelle Besetzung der Beschwerdestelle frei wählen darf oder den Betriebsrat dabei und bei der Regelung eines Beschwerdeverfahrens beteiligen muss, anderenfalls der Betriebsrat den Arbeitgeber in ein kostenintensives Einigungsstellenverfahren drängen kann. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2007, Az. 9 BV 3/07: In dem von uns auf Arbeitgeberseite geführten Verfahren hat das Arbeitsgericht Hamburg die Anträge eines Betriebsrates auf Einsetzung einer Einigungsstelle zur Einrichtung einer Beschwerdestelle gemäß § 13 AGG und Regelung eines Beschwerdeverfahrens zurückgewiesen. Der Arbeitgeber hatte entschieden, auf Unternehmensebene einen Mitarbeiter, der übergeordnet mit Personalaufgaben betraut ist, zur Beschwerdestelle zu ernennen. Dagegen wandte sich der Betriebsrat, der nicht beteiligt wurde, mit oben genannter Argumentation. Die Zurückweisung des Antrags erfolgte zu Recht, denn die bloße Einrichtung der Beschwerdestelle ist, so ausdrücklich das Arbeitsgericht Hamburg, als schlichter Gesetzesvollzug im Sinne von § 87 Abs. 1 Einleitungsgesetz BetrVG mitbestimmungsfrei. Mit der namentlichen Kundgabe der für Beschwerden im Sinne des AGG zuständigen Person werden allein die gesetzliche Einrichtungs- und Bekanntmachungspflicht gemäß §§ 12 Abs. 1 und 5, 13 Abs. 1 AGG erfüllt. Aus diesem Grunde ist die Einrichtung einer Beschwerdestelle auch nicht vergleichbar mit der mitbestimmungspflichtigen Einsetzung eines „Ethik-Büros" für das eine umzusetzende rechtliche Grundlage fehlt. Hingegen betrifft die eigeninitiative Regelung eines übergesetzlichen Beschwerdeverfahrens die Ordnung des Betriebs durch die Schaffung allgemein verbindlicher Verhaltensregeln. Die Bedeutung des Beschlusses: Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Arbeitgeber, ermöglicht sie ihnen doch nach derzeitiger Rechtslage ohne Beteiligung des Betriebsrates die Beschwerdestelle einzurichten. Zudem stellt der Beschluss klar, dass für den Fall des arbeitgeberseitigen Absehens von übergesetzlichen Verfahrensregeln und/oder Kompetenzausstattung der Beschwerdestelle ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates offensichtlich ausgeschlossen ist. Es ist folglich den Arbeitgebern zu empfehlen, sofern gewünscht, die Einrichtung der Beschwerdestelle autonom umzusetzen und dabei von der übergesetzlichen Regelung eines Beschwerdeverfahrens abzusehen.
Erscheinungsdatum: 13.04.2007

