BMF-Schreiben: Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen
Mit Schreiben vom 13.6.2007 - IV C 5 - S 2334/07/0009 nimmt das BMF unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 4.5.2006 - VI R 28/05 (BStBl. II S. 781, BB 2006, 2175) Stellung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Darlehen zu einem Zinssatz erhalten, der zwar unter dem in den Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 genannten, aber nicht unter dem marktüblichen Zinssatz lag. Gestützt auf die LStR versteuerte das FA beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil. Der BFH hat entschieden, dass der in den LStR 1999 als Nichtaufgriffsgrenze vorgegebene Effektivzinssatz von 6% einen steuerbaren Vorteil nicht konstitutiv begründen kann und die Regelung in Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Wertfestsetzung nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG bietet. Typisierende und pauschalierende Regelungen - so der BFH in seinem Urteil - unterliegen der Plausibilitätsprüfung durch die Gerichte.
Gemäß dem BMF-Schreiben ist hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (z.B. Arbeitnehmer eines Einzelhändlers erhält ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen) und § 8 Abs. 3 EStG (z.B. Sparkassenangestellter erhält ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen) zu unterscheiden. Bei der Feststellung, ob die 44-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) überschritten wird, sind Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen einzubeziehen. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bei einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze - also die gewichteten Durchschnittszinssätze - herangezogen werden (www.bundesbank.de/statistik/statistik_zinsen_tabellen.php unter der Rubrik "EWUZinsstatistik [Bestände, Neugeschäft]"). Es sind die Effektivzinssätze unter "Neugeschäft" maßgeblich. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4% vorgenommen werden. Zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z.B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) ist zu unterscheiden. Die Vereinfachungsregelung kann in allen offenen Fällen angewandt werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält im Mai 2007 ein Arbeitgeberdarlehen von 16000 Euro zu einem - monatlich zu entrichtenden - Effektivzins von 2% jährlich (Laufzeit vier Jahre). Der bei Vertragsabschluss im Mai 2007 von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über ein Jahr bis fünf Jahre veröffentlichte Effektivzinssatz (Erhebungszeitraum März 2007) beträgt 5,81%. Nach Abzug eines Abschlags von 4% ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 5,58%. Die Zinsverbilligung beträgt somit 3,58% (5,58% abzüglich 2%). Danach ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil von 47,73 Euro (3,58% von 16000 Euro1/12). Dieser Vorteil ist - da die 44-Euro-Freigrenze überschritten ist - lohnsteuerpflichtig.
(Quelle: BMF-Schreiben vom 13. 6. 2007 - IV C 5 - S 2334/07/0009, abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de, und BFH-Urteil v. 4. 5. 2006 - VI R 28/05, BB 2006, 2175)
Erscheinungsdatum: 22.06.2007

