Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Betriebsübergang: Im alten Betrieb erworbener Kündigungsschutz geht nicht immer auf neuen Arbeitgeber über

Steht bei einem Betriebs(teil)übergang auf der Erwerberseite ein Kleinbetrieb, so genießen die übernommenen Arbeitnehmer dort keinen Bestandsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, auch wenn sie zuvor beim Veräußerer Bestandsschutz hatten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2007).

Sachverhalt:

Eine Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber als Betriebserwerber stritten über die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung. Die Arbeitnehmerin war seit 1993 bei verschiedenen Rechtsvorgängern ihres Arbeitgebers und seit Juni 2003 bei diesem selbst beschäftigt, nachdem das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin am 01.06.2003 im Wege des Betriebsübergangs auf den Arbeitgeber übergegangen war. Der Arbeitgeber beschäftigte inklusive der übergegangenen Arbeitnehmerin insgesamt fünf Teilzeitkräfte.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der übergegangenen Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 30.03.2004 fristgerecht mit Wirkung zum 31.07.2004.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrte die Arbeitnehmerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Die Unwirksamkeit ergebe sich aus dem Kündigungsschutzgesetz (KschG), das hier trotz Unterschreitens des Schwellenwertes des § 23 Abs. 1 KSchG anwendbar sei. Da bei dem Betriebsveräußerer mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien, bliebe ihr der Kündigungsschutz auch nach dem Betriebsübergang auf den neuen Arbeitgeber erhalten.

Entscheidung:

Die Kündigungsschutzklage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass das KSchG nicht anwendbar sei: Bei dem Arbeitgeber handele es sich um einen Kleinbetrieb, dessen Personalbestand unter dem erforderlichen Schwellenwert des § 23 Abs. 1 KSchG liege (seit 2004 mehr als zehn Arbeitnehmer); damit seien die betrieblichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes nicht erfüllt.

Der Kündigungsschutz, den die Arbeitnehmerin bei dem (erheblich größeren) Betriebsveräußerer genossen hatte, sei nicht auf den Betriebserwerber übergegangen. Zwar trete der Betriebserwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Das Vorliegen einer bestimmten Beschäftigtenzahl gemäß § 23 KSchG und der damit entstehende Kündigungsschutz stelle jedoch kein im Wege des Betriebsübergangs übergangsfähiges Recht dar. Der im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer erwachsene Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gehe deshalb nicht mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber über, wenn in dessen Betrieb die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG nicht vorliegen.

BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 8 AZR 397/06

Erscheinungsdatum: 06.07.2007