Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB XI - Wirksamkeitsvoraussetzung für eine personenbedingte Kündigung?
Das BAG hat am 12.07.2007 entschieden, dass das in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX geregelte betriebliche Eingliederungsmanagement keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine personenbedingte Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen darstellt, sondern lediglich im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kündigung zu berücksichtigen ist.
Vorbemerkung
Ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres für einen längeren Zeitraum als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, schreibt § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX dem Arbeitgeber unter Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers und der Interessenvertretung vor, zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden wird und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Das BAG hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob im Falle des Ausspruchs einer krankheitsbedingten Kündigung ohne vorherige Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
Sachverhalt
Der mit einem Grad von 30 behinderte Kläger war bei der Beklagten seit 1981 als Maschinenbediener tätig (ohne Gleichstellung). Wegen eines Rückenleidens war er seit März 2002 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis unter dem 29.10.2004 fristgemäß aus krankheitsbedingten Gründen.
Der Kläger wandte im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage ein, bei entsprechender Ausstattung seines Arbeitsplatzes sei sein Einsatz als Maschinenbediener weiterhin möglich, die Beklagte könne ihn zudem nach einer Umgestaltung anderer Arbeitsplätze auch anderweitig einsetzen. Hierzu habe außerdem auf Grund des betrieblichen Eingliederungsmanagements eine Verpflichtung bestanden. Die Beklagte hielt entgegen, die Arbeitsfähigkeit des Klägers könne auf unabsehbare Zeit nicht wieder hergestellt werden. Darüber hinaus käme auch eine Beschäftigung an einem leidensgerechten anderen Arbeitsplatz nicht in Betracht.
Entscheidung des BAG
Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, hob das BAG das zweitinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht Hamm zur Sachaufklärung, ob ein leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist bzw. durch eine zumutbare Umgestaltung der Betriebsabläufe geschaffen werden könnte, zurück.
Das BAG hat jedoch ausdrücklich festgehalten, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX sei keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine personenbedingte Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen. Allerdings sei die gesetzliche Regelung auch nicht nur als ein bloßer Programmsatz anzusehen, sondern als Ausprägung des das Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das BAG konstatierte, dass dann, wenn der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchführe, dies Folgen im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast der Prüfung der betrieblichen Auswirkungen bei erheblichen Fehlzeiten eines Arbeitnehmers haben kann. Das heißt, der Arbeitgeber kann sich im Prozess nicht pauschal darauf berufen, ihm seien keine alternativen, der Erkrankung angemessenen Einsatzmöglichkeiten bekannt.
Fazit
Die Norm des § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB IX führt zwar nicht dazu, dass bei Nichteinhaltung eine Kündigung unwirksam wäre. Sie ist aber auch nicht als bloße Förmelei zu betrachten. Der Arbeitgeber sollte deshalb vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung nach langen Arbeitsunfähigkeitszeiten sehr genau prüfen, ob im Betrieb nicht ein leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist bzw. ein solcher durch eine Umgestaltung der Betriebsabläufe geschaffen werden könnte, um eine "böse Überraschung" im Kündigungsschutzverfahren zu vermeiden.
BAG, Urteil vom 12.07.2007, Aktenzeichen: 2 AZR 716/06
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29.03.2006, Aktenzeichen 18 Sa 2104/05
Erscheinungsdatum: 20.07.2007
