
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Besteuerung bei Privatnutzung eines Dienstwagens
Bei Privatnutzung eines Dienstwagens scheidet eine Besteuerung des geldwerten Vorteils einer Privatnutzung gem. § 8 EStG nicht bereits deswegen aus, weil im Dienstwagenvertrag eine Privatnutzung des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist.
Dienstwagenvereinbarungen treffen regelmäßig auch eine Abrede hinsichtlich einer möglichen Privatnutzung eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer. Dabei wird zumeist dem Arbeitnehmer eine Privatnutzung ermöglicht, weil sich diese Annehmlichkeit für den Arbeitnehmer auch für den Arbeitgeber als Bestandteil eines Gesamtvergütungspakets darstellen lässt. Steuerrechtlich wird dabei dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil nach der sog. 1 %-Methode angerechnet, § 8 Abs. 2 EStG; das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers erhöht sich dementsprechend.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr mit Urteil vom 07.11.2006, Az. VI R 19/05, entschieden, dass der Ansatz eines geldwerten Vorteils nicht nur dann entfällt, wenn eine Privatnutzung des zur Verfügung gestellten Dienstwagens ausscheidet.
Dabei geht der BFH davon aus, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens spreche. Einen solchen Anscheinsbeweis kann der Arbeitnehmer erschüttern oder entkräften. Die Tatsachen, aus denen der Arbeitnehmer die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ableiten möchte, bedürfen indes des vollen Beweises.
In dem vom BFH zu entscheidenden Verfahren nahm der BFH an, dass der Kläger ein privates Nutzungsverbot nicht in vollem Umfang nachgewiesen hatte. Der Kläger hatte sich darauf berufen, dass sein Arbeitgeber mündlich ein Nutzungsverbot für private Zwecke ausgesprochen hatte. Der Kläger hatte selbst kein Fahrtenbuch geführt. Der BFH nahm damit an, dass der Kläger das private Nutzungsverbot insbesondere hinsichtlich seines Umfangs nicht nachgewiesen hatte.
Das Urteil des BFH kommt wenig überraschend. Allein durch den Ausspruch eines mündlichen Nutzungsverbotes für private Zwecke kann nicht davon ausgegangen werden, dass Arbeitnehmer ihren Dienstwagen tatsächlich nicht auch privat nutzen. Wenn allein der Verweis auf ein behauptetes mündliches Nutzungsverbot ausreichte, würden Finanzämter sicherlich in Zukunft mit entsprechenden Behauptungen bei der Steuererklärung überschwemmt werden.
Nicht zu entscheiden hatte der BFH die Frage, ob dann, wenn ein Dienstwagenvertrag ausdrücklich eine Privatnutzung untersagt, bereits durch das schriftliche Verbot ein hinreichender Beweis für den Ausschluss einer Privatnutzung erbracht ist, mit der Folge, dass eine Besteuerung einer unterstellten Privatnutzung gem. § 8 Abs. 2 EStG zu unterbleiben hat. Die Überprüfungspraxis der Finanzbehörden ist bislang insoweit unterschiedlich. Auf Grund des neuen Urteils des BFH dürfte jedenfalls der Arbeitnehmer sicher einer Besteuerung des Dienstwagens entgehen, der neben dem schriftlichen Verbot der Privatnutzung auch noch mittels eines Fahrtenbuches eine rein dienstliche Nutzung im Streitfall nachweisen kann.
Erscheinungsdatum: 29.03.2007
